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Bundesregierung benennt Zuordnungskriterien für „Clankriminalität“
Auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Bundestagsfraktion der AfD hat die Bundesregierung Zuordnungskriterien und Indikatoren für Clankriminalität benannt.

Danach ist „Clankriminalität die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist geprägt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der prinzipiellen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung. Dabei kann Clankriminalität folgende Indikatoren aufweisen:

  • eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur,
  • eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration,
  • das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen,
  • die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale,
  • ein erkennbares Maß an Gewaltbereitschaft.

Die Bundesregierung weist in Ihrer Antwort vom 04. Mai 2020 auch darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine bundesweit einheitliche Definition für Clankriminalität handelt. Die benannten Kriterien und Indikatoren würden im Bundeslagebild OK 2019 zur Anwendung kommen, eine einheitliche Definition sei geplant.

Praxistipp:

Die Nennung von Zuordnungskriterien und Indikatoren für die Clankriminalität können eine Neubewertung der unternehmensspezifischen Risikoanalyse („Kundenrisiken“) erforderlich machen. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, insbesondere dem „Know-Your-Customer-Prinzip“, sollten zum einen anlassbezogen die Lageberichte „Organisierte Kriminalität“ berücksichtigt werden, zum anderen ist es oftmals hilfreich, wenn entsprechende Internetrecherchen zu potenziellen oder bestehenden Kunden durchgeführt werden. 



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