Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Bundesregierung legt Gesetzentwurf für All-Crimes-Ansatz vor
Die Bundesregierung hat jüngst ihren Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt.

Geldwäsche ist der Prozess, durch den Erlöse, die aus kriminellen Tätigkeiten stammen, transportiert, transformiert, überwiesen, konvertiert oder mit legalen Geschäften vermischt werden, in der Absicht, die wahre Herkunft, die Beschaffenheit, die Verfügung über oder das Eigentum an solchen Erlösen zu verschleiern oder zu verhindern. Ziel der Geldwäsche ist es also, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern.
Zur Vereinheitlichung der Geldwäschebekämpfung in den Mitgliedstaaten hat die Europäische Union mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche strafrechtliche Mindeststandards vorgegeben. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) setzt mit diesem Regelungsvorhaben diese Richtlinie um und geht teilweise darüber hinaus. Bisher liegt eine Geldwäschestraftat vor, wenn die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte aus einer der in § 261 StGB genannten Katalogstraftat stammen. Zu diesen sogenannten „Vortaten“ zählen insbesondere alle Verbrechen (wie Mord, Raub, räuberische Erpressung, schwere Fälle des Waffen- und Drogenhandels), aber auch Korruptionsstraftaten und etliche Vergehen (wie Betrug, Untreue, Erpressung, Hehlerei, Diebstahl, Urkundenfälschung u.a.), wenn sie banden- oder gewerbsmäßig begangen worden sind. Schwere Steuerhinterziehung und die Unterstützung krimineller oder terroristischer Vereinigungen sind ebenso mögliche Vortaten. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll Geldwäsche in Deutschland nicht mehr nur dann strafbar sein, wenn die eingeschleusten Vermögenswerte aus schwerer Kriminalität stammen. Der neugefasste Geldwäschestraftatbestand wird künftig grundsätzlich jede Straftat als sogenannte Geldwäschevortat (All-Crimes-Ansatz) einbeziehen.
Der Gesetzentwurf setzt die am 2. Dezember 2018 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um bzw. geht sogar über diese hinaus. Denn die Richtlinie sieht keine umfassende Erweiterung des Vortatenkatalogs vor, sondern verlangt nur eine vollständige Einbeziehung insbesondere der Deliktsbereiche, für die die EU Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen erlassen kann.
Die Auswirkung des All-Crime-Ansatzes auf die Praxis der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GwG wird sich noch zeigen. Die Pflicht zur Einreichung einer Verdachtsmeldung bei der FIU erfordert zwar nicht einen konkreten Verdacht einer Straftat nach § 261 StGB. Gleichwohl erhofft sich der Gesetzgeber mit dem All-Crime-Ansatz, dass von den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz die Erforderlichkeit einer Verdachtsmeldung im Zweifel deutlich höher eingeschätzt wird. Das Meldeaufkommen soll also steigen; damit wohl auch der Aufwand bei den Verpflichteten.



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022