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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Bundestag beschließt Transparenzregister zur Geldwäschebekämpfung
11.06.2021 – In zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag in seiner gestrigen Sitzung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen. Der Entscheidung lag eine Beschlussvorlage des Finanzausschusses vom 09. Juni 2021 zugrunde. Das Gesetz sieht insbesondere die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister vor. Das Gesetz soll am 01. August 2021 in Kraft treten.

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird eine Vorgabe der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/843) sowie der EU-Finanzinformationsrichtlinie (Richtlinie EU 2019/1153) umgesetzt. Danach sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen. Dies hätte bereits bis zum 10. März geschehen sollen. Durch die Aufwertung von einem Auffangregister zu einem Vollregister wird auf die verpflichteten Rechtseinheiten mehr Aufwand und damit auch Kosten zukommen. Denn bislang kamen diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstrukturen und damit deren wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (insbesondere aus Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister) ermittelbar waren, in den Genuss der sog. Mitteilungsfiktion. Ein aktives Melden der wirtschaftlichen Berechtigten war danach nicht erforderlich. Diese Mitteilungsfiktion fällt nun weg. Alle Rechtseinheiten sind künftig verpflichtet, ihren jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern diesen auch aktiv dem Transparenzregister zu melden. Geschieht dies nicht, kann dieses Versäumnis Bußgeldverfahren zur Folge haben. 

Neben dieser, für die Praxis bedeutsamen Änderung (Aufhebung der Mitteilungsfiktion), wird es noch weitere Änderungen und redaktionelle Klarstellungen im Geldwäschegesetz geben. Neu wird z.B. sein, dass künftig die allgemeinen Sorgfaltspflichten auch zu erfüllen sind bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich dabei um die Übertragung von Kryptowerten handelt, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entspricht. Auch bei der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten lauern künftig kleine Stolpersteine: So wird es nicht mehr ausreichen, lediglich den Namen des wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen. Erfasst werden muss nun auch der Vorname. Interessant ist dabei, dass diese Erweiterung zu keiner Veränderung  im korrespondierenden Bußgeldtatbestand gefunden hat.   

Praxistipp: 
Sowohl meldepflichtigen Rechtseinheiten als auch Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wird empfohlen, sich frühzeitig mit den kommenden Regelungen vertraut zu machen. Auch wenn es Übergangsfristen bei der Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister geben wird, kann insbesondere bei Konzernstrukturen die Ermittlung und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zu erheblichem Zeitaufwand führen.  

Prüfen Sie daher frühzeitig die Auswirkungen des beschlossenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz auf Ihr Unternehmen – wir unterstützen Sie gerne dabei. 



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