CESOP – ein Thema für Sie?
Die Maßnahme wahrt die Datenschutzvorschriften. Den Steuerverwaltungen werden nur Informationen über Zahlungen übermittelt, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen können. Informationen über die Verbraucher und über den Grund der Zahlung sind nicht Teil der Übermittlung.
Diese Informationen werden dann in einer europäischen Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zentralisiert, wo sie gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über ein Netzwerk namens Eurofisc zur Verfügung gestellt.
Wer muss das beachten?
Die Verpflichtung richtet sich an Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten. Konkret gemeint sind damit Zahlungsdienstleister, welche Leistungen aus Anhang 1 der Richtlinie 2015/2366 erbringen.
Welche Pflichten bestehen?
Es bestehen eine Überwachungspflicht und eine Berichtspflicht. Ab dem 1. Januar 2024 haben Zahlungsdienstleister Zahlungsempfänger zu melden, wenn ein Zahlungsempfänger mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen im Quartal erhält, welche von Zahlenden aus der EU stammen.
Die Transaktionen müssen aufgezeichnet werden und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Dazu wird ein elektronisches Formular bereitgestellt. Bei falscher, unvollständiger oder verspäteter Meldung können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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