
CRD-IV-Umsetzungsgesetz: Whistleblowing-System kommt
Am 17. Juli 2013 ist das CRD IV Paket, das die neuen weltweiten Bankkapitalstandards (auch als Basel III bekannt) in EU Recht umsetzt, in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz kommt es auch zu umfangreichen Änderungen, die unter anderem auch das KWG betreffen werden.
Auf eine Änderung soll hier hingewiesen werden: Finanzinstitute sind ab dem 01. Januar 2014 verpflichtet, ein Whistleblowing-System vorzuhalten. § 25 Absatz 1 Satz 6 Ziff. 3 KWG verlangt von den Instituten eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die darüber hinaus umfasst
„3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. …/2013 oder gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.“ In der Ausgestaltung eines solchen Hinweisgeber-Systems sind die Institute weitestgehend frei, so dass auch externe Dritte mit dieser Funktion und Aufgabe betraut werden können. Die Änderung in Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 setzt Artikel 70 Absatz 3 der Richtlinie 2012/…/EU um und greift gleichzeitig die Anforderungen der EBA Guidelines on Internal Governance (GL 44), III, Titel II, Nummer 17 vom 27. September 2011 auf, wobei die Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit abhängt. Bei der Auslagerung an externe Dritte gelten die allgemeinen Anforderungen des KWG zur Auslagerung. Zusätzlich ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit der Identität der berichtenden Mitarbeiter gewahrt bleibt.
Den Gesetzestext des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes finden Sie hier und den Gesetzenwurf der Bundesregierung vom 15.10.2012 hier.
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