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Europäisches Parlament berät 4. Geldwäscherichtlinie

Europäisches Parlament berät 4. Geldwäscherichtlinie

Am Donnerstag, dem 09. Januar 2014 wird das Euorpäische Parlament über die 4. Geldwäscherichtlinie (COM 2013/45) – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – beraten.

Inhaltlich wird es unter anderem um folgende Punkte gehen:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf Glücksspiele: Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie über „Kasinos“ hinaus auf den gesamten Glücksspielsektor;
  • Schwellenwerte für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln: Bei Personen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, werden die Beträge, ab denen die Sorgfaltspflichten gelten, bei Barzahlung von 15 000 EUR auf 7 500 EUR
    herabgesetzt;
  • Sanktionsregelungen: Einführung einer Reihe prinzipiengestützter Mindestvorschriften zur Verstärkung von Verwaltungssanktionen;
  • Datenschutz: Aufnahme von Bestimmungen, die die Wechselwirkung zwischen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung auf der einen und Datenschutzvorschriften auf der anderen Seite verdeutlichen;
  • Aufnahme von Steuerstraftaten in den Geltungsbereich der Richtlinie: Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises, dass Steuerstraftaten als Vortat zu betrachten sind;
  • Verfügbarkeit von Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten: Verpflichtung aller Unternehmen, Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten vorzuhalten;
  • Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten: Beibehaltung der bisherigen Regelung, wonach ein 25%iger Anteil ausreicht, um als wirtschaftlich Berechtigter betrachtet zu werden, sowie Klarstellung, worauf sich die „25-%-Schwelle” bezieht;
  • Pflichten der Aufsichtsbehörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat bei der Geldwäschebekämpfung: Einführung neuer Vorschriften, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass Zweigstellen und Tochterunternehmen in einem
    anderen Mitgliedstaat als dem des Unternehmenssitzes die Geldwäschebekämpfungsvorschriften des Aufnahmelandes anwenden und Intensivierung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den Aufsichtsbehörden von Herkunfts- und Aufnahmeland;
  • Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP): Einführung neuer Anforderungen für PEP aus der EU bzw. PEP, die bei internationalen Organisationen tätig sind, die die Anwendung risikoabhängiger Maßnahmen vorsehen.

Den Richtlinien-Entwurf im Volltext finden Sie hier.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

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