Dazu gehört auch das Übereinkommen Nr. 198 des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, auf das sich die Mitgliedsländer 2005 in Warschau geeinigt hatten. Dort heißt es in Artikel 10:
Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der Geldwäsche
(2) verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat.
Nach dem Bericht des Europarates haben zwar fast alle der 36 Vertragsstaaten entsprechende Regelungen erlassen, vollständig umgesetzt wurden die Vorschriften jedoch nur von 17 Staaten. Deutschland gehört zu den Staaten, in denen die Regelung nur unvollständig umgesetzt wurde.
Probleme sieht der Rat einerseits, weil nach deutschem Recht die Bestrafung von juristischen Personen nicht vorsieht. Die nach § 30 und § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglichen Geldbußen werden insofern als nicht ausreichend angesehen, dass eine Ahndung im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden liegt und es keine klaren Kriterien gebe, wann zwingend von Amts wegen zu ermitteln sei.
Das sollte in der letzten Legislaturperiode durch die im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes vorgesehene Einführung des Legalitätsprinzips geändert werden, das jedoch nicht mehr verabschiedet wurde.
Praxistipp:
Der vollständige Bericht enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und zeigt für jedes Land den Umsetzungsstand auf – ggfs. einschließlich von Empfehlungen zum weiteren Vorgehen zu einer vollständigen Umsetzung.
Unabhängig von einer möglichen Umsetzung des Verbandssanktionengesetzes durch die neue Bundesregierung sollten Geschäftsführer und Vorstände von verpflichteten Unternehmen und besonders exponierte leitende Angestellte wie z.B. Geldwäschebeauftragte dafür Sorge tragen, dass in ihren Unternehmen ein angemessenes Geldwäsche-Compliance-System eingerichtet und wirksam ist. Denn wenn Geschäftsleiter erkennen, dass ein solches System fehlt oder Mängel aufweist und keine ausreichenden Schritte zur Beseitigung der Mängel unternehmen kann ihnen das nach einem Urteil des OLG Frankfurt von 2018 als vorsätzliches Verhalten ausgelegt werden. Mit der Folge, dass zusätzlich zum Bußgeld nach dem OWiG auch noch ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden kann.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge