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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Die BaFin greift ein – weshalb eine unzureichende Geschäftsorganisation und Geldwäscheprävention unangenehme Folgen nach sich ziehen kann
31.01.2023 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist als Finanzmarktaufsichtsbehörde dafür zuständig Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. (50 GwG). Zur Durchsetzung dieser Aufgabe kontrolliert sie die Finanzmarktteilnehmer. Zudem ist sie befugt, die Beseitigung von Mängeln anzuordnen und die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Auswirkungen einer unzureichenden Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zeigen sich beispielhaft an der Solaris SE. Diese wies fortlaufend Verstöße gegen die geltenden Anforderungen bezüglich der Einrichtung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG und einer Geldwäscheprävention im Sinne von § 6 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) auf. 

Um diese Mängel zu beseitigen, hat die BaFin am 16. Dezember 2022 gegenüber der Solaris SE angeordnet, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel in der Geldwäschecompliance zu ergreifen. Durch die Maßnahmen soll sichergestellt werden, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten, sowie eine Geldwäscheprävention zu etablieren. Konkret handelt es sich bei den angesprochenen Maßnahmen um die Verpflichtung zu zusätzlichen Kontrollhandlungen, sowie die bereits Bestehenden weiterzuentwickeln. Dabei sollen im Kundenannahmeprozess künftig Adressverifizierungen durchgeführt werden, welche zu dokumentieren sind. Außerdem hat die BaFin angeordnet, dass bei der Transaktionsüberwachung künftig von ihr festgelegte Überweisungs- und Barauszahlungslimits bei bestimmten Konten zu beachten sind.  

Zudem hat die BaFin untersagt, neue Kooperationspartnerschaften ohne aufsichtliche Zustimmung einzugehen. Ebenso dürfen neue Tochtergesellschaften nicht ohne Zustimmung gegründet oder neue Beteiligungen erworben werden. Diese Maßnahmen sollen ebenfalls der Risikoreduzierung dienen.  

Das aufsichtliche Eingreifen der BaFin beschränkt sich dabei nicht in der Anordnung dieser Maßnahmen, es wird auch deren Umsetzung überwacht. Um dies zu gewährleisten hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG (Kreditwesengesetz). Zur Durchführung wurde mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2022 ein Sonderbeauftragtenmandat angeordnet.  

Die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 25h Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 KWG, § 51 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 10 Absatz 1 Nr. 1, 11-13 GwG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und § 45c Absatz1 und 2 KWG. 

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der BaFin als Aufsichtsbehörde mannigfaltige Möglichkeiten zur Verfügung stehen ihrer Aufgabe nachzukommen und die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen.  

Praxistipp: 

Sollte ihr Unternehmen zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören, ist es ratsam die Geldwäscheprävention sowie die Geschäftsorganisation stetig zu prüfen und, soweit erforderlich, der aktuellen Unternehmensentwicklung anzupassen.  

Ob Sie zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören, erfahren Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html 


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