Disziplinierungsmöglichkeiten der BaFin am Beispiel der Kreissparkasse Groß-Gerau
Der mittlerweile rechtskräftige Bußgeldbescheid beruht auf der Rechtsgrundlage des § 130 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit den Pflichten des GwG. § 56 GwG regelt, welche Verstöße gegen das GwG eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des OWiG darstellen. Aus § 56 GwG geht ebenfalls die Höhe der jeweils festzusetzenden Geldbuße hervor. Je nach Schwere des Verstoßes ist die BaFin ermächtigt, Geldbußen in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, bei juristischen Personen auch bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, zu verhängen. Daran zeigen sich eindrucksvoll die Autorität der BaFin und das Erfordernis eines funktionierenden Compliance-Systems.
Hintergrund der Geldbuße für die Kreissparkasse Groß-Gerau war die Abgabe einer Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Gleichzeitig wurde die verdächtige Transaktion freigegeben, ohne dass eine Rückmeldung seitens FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt wäre oder die erforderlichen drei Werktage verstrichen gewesen seien. Demzufolge wurde gegen § 46 Abs. 1 GwG verstoßen.
Praxistipp: Es ist gesetzlich vorgeschrieben regelmäßig Mitarbeiterschulungen durchzuführen. An einem solchen Fall zeigt sich aber, dass auch mehr Engagement erforderlich sein kann. Durch Schulungen, Seminare und Workshops erlangen die Mitarbeiter mehr Kompetenz im Umgang mit Verdachtsmeldungen. Dadurch erhöht sich die Chance, Verstöße und anschließende Geldbußen vermeiden zu können.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge