Den grundsätzlichen Sinn von Sammelanderkonten stellt auch die BaFin nicht in Frage. Diese helfen Rechtsanwälten Gelder von Mandanten sauber von eigenen Geldern zu trennen und sind insbesondere bei kleineren Beträgen (§ 4 Abs. 2 BORA [Berufsordnung für Rechtsanwälte] sieht einen Maximalbetrag von 15.000,- Euro pro Mandant vor) zudem wirtschaftlich. Allerdings um den Preis, dass eine Zuordnung der Gelder auf einem solchen Sammelkonto lediglich mittels der Buchhaltung des Anwaltsbüros zu klären und damit die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nur aufwändig möglich ist. Letzteres hatte die BaFin bei einer Überarbeitung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweisen veranlasst, das Geldwäscherisiko nicht mehr als „gering“, wie bisher einzustufen. Das veranlasste wiederum einige Banken, solche Konten zu kündigen.
Da der Bedarf an solchen Konten unbestritten ist, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit einer Satzungsänderung darum bemüht, die Kritikpunkte an den Sammelkonten abzumildern, um eine weitere Nutzung zu ermöglichen. Dazu wurde u.a. § 4 Abs. 1 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) angepasst, der nunmehr klarstellt, dass Sammelanderkonten nicht generell auf Vorrat unterhalten werden müssen. Als wichtige Ergänzung wurde § 4 BORA auch inhaltlich präzisiert und die berufsrechtlichen Pflichten um eine Einzelfallprüfung des Geldwäsche-Risikos ergänzt. Danach dürfen keine Geldflüsse mehr über Sammelanderkonten laufen, bei denen ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht und bestimmte Zahlungen, z.B. aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen, dürfen generell nicht mehr über Sammelkonten abgewickelt werden. Dies gilt auch für größere Bargeschäfte sowie für Ein- und Auszahlungen auf/von Konten in Drittstaaten mit einem höheren Risiko für Geldwäsche.
Die Satzungsänderung sei zwar laut BRAK noch keine Garantie, dass die Konten weiterhin genutzt werden könnten, erhöhe aber die Chancen auf eine Verständigung mit der BaFin. In die gleiche Richtung geht auch der von der Bundesrechtsanwaltskammer erreichte Nichtbeanstandungserlass des BMF. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) vorerst nicht ahnden, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten als ausgenommene Konten behandelt wurden.
Praxistipp:
Wenn Sie als Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater auch künftig Sammelanderkonten nutzen möchten, sollten Sie sich auf jeden Fall mit den neuen Satzungsbestimmungen vertraut machen. Zusätzlich kann auch ein direktes Gespräch mit Ihrer Bank sinnvoll sein, um abzuklären, wie diese die Auslegungshinweise der BaFin umzusetzen beabsichtigt.
>>BRAK Antrag Ausschuss 2 der Satzungsversammlung vom 05.12.2022: Änderung des § 4 BORA
>>Nichtbeanstandungserlass des BMF für Anwaltschaft vom 19.12.2022
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