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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
EBA aktualisiert ihre Geldwäsche-Leitlinien
Die European Banking Authority (EBA) hat ihre Leitlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von 2018 aktualisiert. Da die EBA die Federführung aller europäischen Aufsichtsbehörden für das Thema hat, haben diese Leitlinien nicht nur für Finanzinstitute Bedeutung, sondern für alle Verpflichteten.

Die Richtlinien der EBA haben das Ziel, Unternehmen zu unterstützen, die Risiken, denen sie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) ausgesetzt sind, zu identifizieren, zu bewerten und zu managen und das sowohl auf Unternehmensebene als auch hinsichtlich einzelner Geschäftsbeziehungen.  

Die EBA berücksichtigt in ihrer Aktualisierung die zwischenzeitlich mit der Verabschiedung der 5. EU-GW-Richtlinie erfolgten rechtlichen Änderungen, wie z.B. die Ausweitung des Kreises der Verpflichteten ebenso wie Erkenntnisse aus ihren laufenden Beratungen mit den nationalen Aufsichtsbehörden, z.B. bei den Risikofaktoren für die Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig wurden die Leitlinien neu strukturiert und insbesondere im ersten Teil, der für alle Verpflichteten gilt, an einigen Stellen ergänzt und konkretisiert. 

In Abschnitt I geht es u.a. um folgende Richtlinien, die jeweils in mehreren Unterpunkten konkretisiert werden: 

  1. Risikobewertung – Schlüsselfaktoren für alle Firmen – (Trennung von Risikoidentifizierung und -bewertung, Sicht auf die Risiken des betriebenen Geschäftes und der einzelnen Geschäftsbeziehung, Aktualisierungs- und Kontrollpflichten, Erforderliche Prozesse einschl. relevanter Informationsquellen, Proportionalität, Kundensorgfaltspflichten) 
  2. Identifikation von Risikofaktoren für GW/TF – (Kunden, Länder/geographische Regionen, Produkte und Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanäle) 
  3. Bewertung der GW/TF Risiken – (Gewichtung von Risikofaktoren, Kategorisierung) 
  4. Kundensorgfaltspflichten, die von allen Firmen zu beachten sind – (Kategorisierung von Kunden, Möglichkeit der risikoorientierten Anpassung, Anforderungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, Meldepflichten an die FIU, Sonderfälle – auftretende Person, öffentliche Verwaltung, Pflichten im Falle einer Transaktion/Begründung einer Geschäftsbeziehung ohne direkten persönlichen Kontakt, Nutzung innovativer Identifizierungsmöglichkeiten, Vereinfachte Kundensorgfaltspflichten, Verstärkte Kundensorgfaltspflichten) 
  5. Dokumentation  (zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten, zur Risikobewertung, zu Transaktionen) 
  6. Schulung  (der Mitarbeiter zu den Risiken von GW/TF und dem Bezug zu ihrer jeweiligen Tätigkeit, zu den unternehmensweiten Leitlinien und Verfahren und zur Erkennung verdächtiger Transaktionen) 
  7. Überprüfung der Wirksamkeit  (regelmäßige Einschätzung, interner oder externer Review)

Dazu kommen in Abschnitt II sektorenspezifische Hinweise für die verschiedenen Finanzinstitute und Versicherer, die dem GwG unterliegen.  

Die Leitlinien richten sich ausdrücklich an Finanzinstitute und an die jeweiligen Aufsichtsbehörden und legen Faktoren fest, die die Unternehmen bei der Bewertung des Geldwäscherisikos berücksichtigen sollten, das mit einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verbunden ist. Außerdem bieten sie Anhaltspunkte, wie Verpflichtete ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anpassen können, um das von ihnen ermittelte Geldwäscherisiko zu mindern und zwar sowohl für vereinfachte Sorgfaltspflichten bei geringem Risiko wie für erhöhte Sorgfaltspflichten bei höherem RisikoSchließlich unterstützen sie die Aufsichtsbehörden bei der Bewertung, ob die Risikobewertungen der verpflichteten Unternehmen sowie die von ihnen entwickelten Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind. 

Bevor die Leitlinien endgültig in Kraft treten, erfolgt die Übersetzung der vorliegenden englischsprachigen Version in die offiziellen Sprachen der EU. Im Anschluss daran haben die nationalen Aufsichtsbehörden zwei Monate Zeit, zu erklären, ob sie die Guidelines anwenden (comply) oder aus welchen Gründen sie diese nicht anzuwenden beabsichtigen (complain). Drei Monate nach der Veröffentlichung in den Sprachen der Mitgliedsstaaten treten die überarbeiteten Leitlinien in Kraft. 

Praxistipp: 

Da die EBA die Federführung für alle Aufsichtsbehörden der EU zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) hat, sind ihre Empfehlungen ein wesentliches Kriterium, an denen sich die nationalen Aufsichtsbehörden wie z.B. die BaFin orientieren, wenn sie die Angemessenheit des Risikomanagements der von ihnen beaufsichtigten Unternehmen überprüfen. Es ist deshalb unerlässlich, dass Sie die Richtlinien der EBA bei der Risikoanalyse für Ihr Unternehmen berücksichtigen. Dies gilt hinsichtlich der sektorübergreifenden Leitlinien aus Sektor I auch für Unternehmen aus dem Nicht-Finanzsektor, da die EBA Guidelines eine Art best-practiseAnsatz darstellen. 



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