Der Entwurf der EBA wurde am 10. Dezember veröffentlicht. Innerhalb der nächsten drei Monate können allen Beteiligten (Aufsichtsbehörden wie Verbände und Interessierte) diesen Entwurf kommentieren bevor anschließend die finalen Leitlinien veröffentlicht werden.
Auslöser sind einerseits die Aufforderung der EU-Kommission im Rahmen ihres Aktionsplans zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche, aber auch die steigende Bedeutung des Online-Geschäftes sowie die Ausweitung verfügbarer Technologien. Nicht zuletzt haben die bisher teils sehr unterschiedlichen Anforderungen der EU-Mitgliedsländer in diesem Bereich die EBA veranlasst, für eine einheitliche Umsetzung von Standards zur Kundenidentifizierung bei nicht persönlicher Anwesenheit des Kunden zu sorgen.
Der Entwurf der Leitlinie (aktuell nur in englischer Sprache) ist sehr detailliert und formuliert sehr konkrete Anforderungen in den folgenden Bereichen:
- Interne Sicherungsmaßnahmen und Verfahren (Kap. 4.1 – Seiten 15 ff.)
- Informationserhebung (Kap. 4.2. – Seiten 19/20)
- Authentizität und Integrität von Dokumenten (Kap. 4.3 – Seiten 20/21)
- Authentizitätsprüfungen (Kap. 4.4. – Seiten 21-24)
- Nutzung digitaler Identitäten (Kap. 4.5 – Seiten 24/25)
- Einbindung von Dritten und Auslagerung (Kap. 4.6 – Seiten 25/26)
- ICT-Risikomanagement (Kap. 4.7 – Seiten 26/27)
Die vorgesehene Leitlinie geht in Teilen noch über die Anforderungen der BaFin zur Videoidentifizierung (s. Rundschreiben 3/2017 GW) hinaus, das schon hohe Anforderungen an die verpflichteten Unternehmen stellt.
Praxistipp:
Auch wenn es sich bislang lediglich um einen Entwurf handelt – die Leitlinien der EBA werden von der BaFin grundsätzlich übernommen. Damit kommt diesen für die verpflichteten Unternehmen große Bedeutung zu.
Allen Verpflichteten, die eine Geschäftsbeziehung mit Kunden eingehen, die nicht unmittelbar vor Ort sind, sollten sich mit den Anforderungen zur Kundenidentifizierung der EBA vertraut machen. Diese sind – auch bei Nutzung von Drittanbietern – sehr hoch, deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Leitlinien, um ein solches Verfahren rechtssicher und konform mit den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes aufsetzen zu können. Und nicht zuletzt durch die Entscheidung des BGH vom 20.04.2021 (Az. XI ZR 511/19) ist der rechtskonforme Identifizierungsprozess (Identifizierungen und Verifizieren) ein unverzichtbarer Bestandteil im gesamten KYC-Prozess. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge