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EBA plant Verschärfungen für Anbieter von Crypto-Asset- Dienstleistungen

14.07.23 – Die europäische Bankenaufsicht (EBA) hat eine öffentliche Konsultation bezüglich Änderungen der Leitlinien zu den Risikofaktoren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeleitet. Künftig sollen auch Anbieter von Crypto-Asset-Dienstleistungen in den Anwendungsbereich fallen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinien zu den Risikofaktoren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll künftig auch die Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen (CASP) umfassen. Außerdem wird ein Maßnahmenpaket für sämtliche Kredit- und Finanzinstitute geplant, welche eine Geschäftsbeziehung mit einem CASP eingehen.

Diese Erweiterung ist die sachgerechte Folge der erhöhten Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinazierung, welche von Krypto-Dienstleistungen ausgehen. Dadurch soll ermöglicht werden, die konkreten Risiken besser identifizieren und beherrschen zu können. Durch die Erfassung von CASPs durch die EBA-Leitlinien, werden diese von den Verpflichtungen zu sektorspezifischen Maßnahmen und höheren risikoangemessenen Sorgfaltspflichten erfasst.

Die Änderungsanträge sehen im Einzelnen folgendermaßen aus:

  • Vor geschäftlichen Änderungen wie die Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen, muss immer das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt werden
  • Kunden von unregulierten Unternehmen, die Kryptodienstleistungen erbringen, sollen pauschal mit einem erhöhten Risiko bewertet werden
  • Es muss festgelegt werden, ob die Transaktionüberwachung durch den Einsatz fortschrittlicher Analysewerkzeuge unterstützt werden sollte
  • Durch Mitarbeiterschulungen ist sicherzustellen, dass Systeme zur Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen beherrscht werden
  • Anpassung der Risikofaktoren, zum Beispiel soll die fehlende Möglichkeit den Sitz des Kunden oder die IP-Adresse herauszufinden zu einem erhöhten Risiko führen

Ausschließlich CASPs betreffend werden folgende Ergänzungen geplant:

  • Risikoerhöhend wirkt die Möglichkeit eines hohen Maßes an Anonymität und Privatsphäre
  • Risikogruppierung nach Produkt, Kunde, Herkunftsland und Vertriebskanal
  • Sicherstellung der Risikoidentifizierung, Transaktionsüberwachung und Analyse

Am 31. August 2023 wird die Konsultationsphase enden. Danach wird die EBA die Änderungen der Leitlinien finalisieren.

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