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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Eilantrag abgewiesen – Notare und Rechtsanwälte müssen verdächtige Transaktionen melden
Seit dem 01. Oktober 2020 sind Rechtsanwälte und Notare nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der FIU bestimmte Sachverhalte bei Immobilienkäufen zu melden.

Gegen diese Verpflichtung hat in Berlin ein Notar mithilfe eines Eilantrags geklagt, da er sie als nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar ansah und darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit sah. 

Diese Klage wurde vom Gericht abgewiesen. So sei die Ermächtigung sowohl hinreichend bestimmt und der Verordnungsgeber habe die auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Darüber hinaus seien sie mit der Verschwiegenheitspflicht sowohl von Rechtsanwälten wie auch Notaren vereinbar, da diese nicht gelte, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Letztlich sei der Eingriff auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den Meldepflichten ein legitimes Ziel verfolge. Dieses sei durch die erhöhte Gefährdung von Immobiliengeschäften für Geldwäschedelikte gegeben. Daher habe das berechtigte Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem öffentlichen Interesse einer effektiven Geldwäschebekämpfung zurückzustehen. 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. 

Hintergrund dürfte auch sein, dass bei den seit 2020 systematischen Überprüfungen der Berliner Notariate durch eine Arbeitsgruppe Geldwäsche eine zunehmende Zahl an verdächtigen Transaktionen durch das Land Berlin nachträglich an die FIU gemeldet wurden. Dabei wurden von über 1.000 untersuchten Vorgängen 46 verdächtige Vorgänge gemeldet. Zur Relation – im gesamten Jahr 2018 betrugen die Meldung aller Notariate bundesweit an die FIU gerade mal acht Vorgänge – und es wurden in Berlin erst 72 der 670 Notariate überprüft.

Praxistipp: 

Die Meldepflichtverordnung listet folgende konkrete Fälle auf, in denen eine Verdachtsmeldung unverzüglich zu erfolgen hat: 

  • Transaktion hat einen Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten 
  • Bei der beabsichtigten Transaktion gibt es Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder wirtschaftlich Berechtigten 
  • Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Stellvertretung des am Erwerbsvorgang Beteiligten 
  • Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität 
  • Auffälligkeiten, dass der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zu dem legalen Einkommen und Vermögen eines Beteiligten besteht 

Liegen Tatsachen vor, die einen Geldwäscheverdacht oder den Verdacht der Terrorismusfinanzierung entkräften, kann von einer Verdachtsmeldung abgesehen werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und zu archivieren. 

Einen guten Überblick über weitere mögliche Risikofaktoren bei Immobiliengeschäften geben die Typologie Papiere der FIU für den Immobiliensektor. Darin sind u.a. Verkäufe über bzw. unter dem Verkehrswert, Zahlungen durch Dritte oder hohe Barzahlungen als Warnhinweise genannt. Für Verpflichtete sind diese im internen Bereich der FIU einsehbar – eine Möglichkeit, die Sie nicht ungenutzt lassen sollten. Weitere Anhaltspunkte vermitteln auch unsere Schulungsangebote speziell für im Immobilienbereich Tätige – bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
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  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

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