Da Deutschland (neben ein paar anderen Ländern) mit der Umsetzung der EU-Richtlinie deutlich in Zeitverzug war, hatte die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dem wollte die Bundesregierung mit ihrem im Dezember 2022 verabschiedeten Gesetz zuvorkommen. Aber die Zustimmung des Bundesrates konnte im Februar nicht erreicht werden und auch eine Aufspaltung in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil brachte keine Lösung.
Strittig war insbesondere der Umgang mit anonymen Meldungen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass Unternehmen verpflichtet werden, die Annahme und Bearbeitung anonymer Meldungen zu ermöglichen, was zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Unternehmen bedeutet hätte. Hier hat man sich darauf geeinigt, auf die Verpflichtung, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten – bei unternehmensinternen wie -externen Meldestellen. Vorgesehen ist nur noch, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden sollen. Zusätzlich sollen die Meldungen an interne Stellen in bestimmten Fällen bevorzugt genutzt werden.
Geblieben ist die umgekehrte Beweislast bei Benachteiligungen von Hinweisgebern, die diese allerdings selbst geltend machen müssen. Ebenfalls als Kompromisslösung wurde die maximale Höhe der Bußgelder bei bestimmten Verstößen von 100 TEUR auf 50 TEUR reduziert.
Praxistipp:
Nachdem auch der Bundestag dem Kompromissvorschlag am 12. Mai zugestimmt hat, wird das Gesetz einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, also voraussichtlich bereits Mitte/Ende Juni, in Kraft treten. Ab da muss es von größeren Unternehmen (aber auch von Behörden, Stiftungen und Vereinen) mit über 250 Mitarbeitern umgesetzt sein. Da die EU-Kommission ohnehin von betroffenen Unternehmen bereits jetzt die Einhaltung der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Anforderungen erwartet, ändert sich für größere Unternehmen nicht viel. Eine Übergangsfrist gibt es für sie jedoch nicht, auch wenn entsprechende Bußgelder bei Verstößen erst ab dem 1. Dezember 2023 verhängt werden sollen.
Für Unternehmen mit mehr als 50 aber weniger als 250 Beschäftigten gilt für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis 17.12.2023.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge