Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 Abs. 2 KWG i.V.m. den Vorgaben der PrüfbV die Einhaltung von aufsichtlichen Anforderungen an Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen und berichtet hierüber im Prüfungsbericht.
Der Bankenausschuss des IDW hat nun einen Entwurf für einen neuen Prüfungsstandard – IDW EPS 527 (04.2024) – verabschiedet, der die Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Aufsichtliche Geldwäscheprüfung) regelt.
Bis Ende Juli 2024 können zu diesem Entwurf Stellungnahmen abgegeben werden. Seine verpflichtende Anwendung ist für Prüfungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen vorgesehen. Eine frühere Anwendung ist möglich.
Praxistipp:
Betroffene Verpflichtete sind insbesondere Kreditinstitute – diese sollten sich mit den neuen Anforderungen frühzeitig vertraut machen. Den Entwurf des IDW finden Sie hier.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge