In der EU-Richtlinie wurde festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten die wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen zu erfassen haben. Dies ist in Deutschland durch die Einführung des Transparenzregisters 2017 grundsätzlich umgesetzt worden. Umstritten waren aber von Anfang an die sog. Offenlegungspflichten, die es nicht nur Behörden und nach dem GwG verpflichteten Unternehmen, sondern auch der Öffentlichkeit erlauben, sich über diese wirtschaftlich Berechtigten zu informieren.
Einer der 11 Generalanwälte des EUGH, Giovanni Pitruzella aus Italien, hält den entsprechenden Artikel 30 Abs. 5 der Richtlinie für nicht im Einklang mit dem EU-Recht. Die in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Daten von Unternehmensinhabern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verstößt seiner Ansicht nach gegen die Grundrechte, insbes. Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Ob der EUGH dieser Einschätzung bei seinem Urteil folgt, ist noch offen. Bei der Umsetzung in deutsches Recht wurde die Einsichtnahme ins Transparenzregister für die Öffentlichkeit ohnehin eingeschränkt – sowohl was das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Einsichtnahme angeht, als auch hinsichtlich der generellen Nichtveröffentlichung bestimmter Eintragungen, bei denen ein schutzwürdiges Interesse des Eingetragenen überwiegt.
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