Die FIU weist darauf hin, dass die EU-Kommission die Liste der Staaten aktualisiert hat, bei denen Verpflichtete nach dem GwG automatisch von verstärkten Sorgfaltspflichten ausgehen müssen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GwG). Die dazugehörige delegierte Verordnung Nr. 2022/229 wurde bereits am 07. Januar 2022 verabschiedet und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
In dieser DVO hat die EU-Kommission 9 Länder neu aufgenommen (Burkina Faso, Haiti, Jordanien, Kaimaninseln, Mali, Marokko, Philippinen, Senegal und Südsudan). Gestrichen wurden im Vergleich zur letzten Aktualisierung vom November 2021 folgende Länder: Bahamas, Botswana, Ghana, Irak und Mauritius.
Damit hat die EU-Kommission die meisten der Länder, die die FATF als weltweite Arbeitsgruppe und Standardsetzer auf diesem Gebiet bereits Ende letzten Jahres als „Jurisdictions under Increased Monitoring“ (sog. graue Liste) gelistet hatte, aufgenommen. Es bleiben jedoch einige Länder der FATF-Liste (Albanien, Malta, Türkei) unberücksichtigt, z.T. vermutlich aus politischen Gründen. Darüber hinaus dauert es ohnehin immer eine Weile, bis die EU-Kommission die Wertungen der FATF übernimmt – so ist die unlängst erfolgte Aufnahme der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) auf die graue Liste der FATF noch nicht berücksichtigt.
Die FATF hat zusätzlich auf ihrer Plenarsitzung Anfang März dieses Jahres einige strategische Initiativen in Angriff genommen.
- Dazu gehört insbesondere die Anforderung an alle Mitgliedsländer sicherzustellen, dass kompetente Behörden Zugang zu adäquaten, korrekten und aktuellen Informationen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen haben. Diese bisher schon empfohlene Regelung wurde nun verschärft, weil sie gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl der aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine verhängten Sanktionen eine extrem hohe Bedeutung hat. Dies zeigen insbesondere auch die Schwierigkeiten, die u.a. Deutschland bei der Umsetzung dieser Sanktionen hat.
- Ein Bericht über Geldwäsche im Zusammenhang mit kriminellen Schleuserbanden, die flüchtende Migranten ausnutzen und damit mehr als 10 Milliarden US-Dollar pro Jahr „verdienen“. Hier wird das Risiko von Geldwäsche dieser kriminellen Gelder bislang nach Einschätzung der FATF in vielen Ländern unterschätzt.
- Ebenfalls wurde für den Immobiliensektor aufgrund seines unverändert hohen Risikos für Geldwäsche missbraucht zu werden, ein neuer Standard zur Verhinderung von Geldwäsche vorgeschlagen. Dies sei gerade aufgrund der bei der Durchführung gemeinsamer Bestandsaufnahmen festgestellten, unverändert schlechten Vorbereitung dieses Bereichs erforderlich – Interessierte können bis zum 22. April Stellungnahmen zum Entwurf abgeben.
Praxistipp:
Die Berücksichtigung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen bzw. der Durchführung von Transaktionen ist eine elementare Pflicht für alle nach dem GwG verpflichteten Unternehmen. Es erfolgen mehrmals im Jahr Aktualisierungen der betroffenen Länder – damit Sie die Übersicht behalten, haben wir eine Arbeitshilfe erstellt. Diese wird zeitnah zu den Veröffentlichungen aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
>> EU-Kommission – Delegierte Verordnung EU 2022/229 vom 07.01.2022
>> FATF – Jurisdictions under Increased Monitoring – March 2022
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge