Kaum sind die jüngsten Verschärfungen im Bereich der Geldwäscheprävention wie die Ausweitung auf alle Straftaten und die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister beschlossen, hagelt es Kritik. Einerseits von zahlreichen Lobbyisten an der Umsetzung dieser Verschärfungen, da diese den Aufwand für Verpflichtete nach dem GwG erhöht und befürchtet wird, dass die ohnehin überlastete FIU bei künftig noch mehr zu erwartenden Verdachtsmeldungen gar nicht mehr hinterherkommt. Das war zu erwarten, spricht aber nicht grundsätzlich gegen ein verschärftes Vorgehen Deutschlands gegen seinen Ruf als Geldwäscheparadies.
Andererseits hat nun die EU-Kommission Deutschland gerügt – gerade wegen einer zu großen Nachlässigkeit bei der Geldwäschebekämpfung. Ein Sachverhalt, der natürlich gerade auch in anderen EU-Ländern, die jüngst in der Kritik wegen zu lascher Vorschriften gegen Geldwäsche standen, für eine gewisse Schadenfreude sorgt. Wie passt das zusammen?
In einem Aufforderungsschreiben (als erster Stufe) an Deutschland sowie in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an mehrere andere europäische Länder (als zweiter Stufe), bemängelt die EU-Kommission, dass diese Länder die 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben – die Frist dafür war am 27.06.2017 abgelaufen.
Zu den bemängelten Sachverhalten zählen der ordnungsgemäße Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Länder (FIU) sowie deren angemessene Zusammenarbeit, aber auch die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität und das Transparenzregister der wirtschaftlichen Eigentümer.
Da die EU sich in ihrem Aktionsplan eine Verschärfung des Kampfes gegen Geldwäsche zum Ziel gesetzt hat und sich Gesetzeslücken in einem Mitgliedsstaat auf die gesamte EU auswirken, sind solche Maßnahmen der EU durchaus nicht ungewöhnlich. Der Zeitpunkt dürfte der Bundesregierung allerdings nicht gefallen haben.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf zufriedenstellende Weise auf die Argumente der Kommission zu antworten. Ansonsten könnte der nächste Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren drohen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge