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Geldwäschebeauftragter schaut auf ein altes römisches Säulengebäude
EU-Parlament mit weiteren Forderungen zur Geldwäscheprävention
08.05.2023 – Nachdem der EU-Ministerrat Anfang des Jahres eine gemeinsame Position zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur Verbesserung der Geldwäscheprävention vorgelegt hatte, hat nun auch das Europäische Parlament seine Positionen festgelegt.

Damit können die endgültigen Verhandlungen um die Ausgestaltung des aus vier Initiativen bestehenden Paketes wie geplant im Mai starten. Wichtigstes Element ist eine neue, automatisch in allen Mitgliedsländern unmittelbar geltenden Geldwäscheverordnung mit erweiterten Kernpflichten im Bereich der Customer Due Diligence. Daneben wird eine neue Geldwäsche-Richtlinie Vorschriften für die Mitgliedsstaaten enthalten, die wie bisher von jedem Land in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Eine eigene Verordnung zur Einrichtung einer neue EU-Geldwäschebehörde (AMLA) sowie erweiterte Vorschriften zu Geldtransfers insbesondere von Kryptowerten vervollständigen das Paket der EU-Kommission. 

In den nun anstehenden Trilog-Verhandlungen wird es dabei noch zu erheblichen Veränderungen kommen. Gleichwohl besteht in großen Teilen Übereinkunft zwischen den Positionen von EU-Ministerrat und EU-Parlament. Hinsichtlich der wichtigsten Initiative einer neuen EU-Verordnung sieht das Parlament folgende Verschärfungen als erforderlich an: 

  • Absenkung der Schwellenwerte zur Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen auf 15% (bisher 25%), in Einzelfällen auf 5%. 
  • Ausweitung der PEP-Eigenschaft auf die Leiter regionaler Behörden und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern 
  • Einstufung auch der Geschwister von politisch exponierten Personen als PEP.
  • Einführung von verstärkten Sorgfaltspflichten für vermögende Personen mit hohem Risiko. 
  • Erhöhung der erforderlichen Frequenz der Aktualisierung von Kundeninformationen (mind. alle 5 Jahre, bei erhöhtem Risiko alle 2 Jahre). 
  • Erweiterung der Identifikationspflichten bzgl. Wirtschaftlich Berechtigten – nach Möglichkeit unter Nutzung von Ausweispapieren. 
  • Erweiterung der Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sanktionen, u.a. zur regelmäßigen Überwachung von Sanktionslisten und zum Screening von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten als zusätzliche Sorgfaltspflicht. 

      Außerdem soll die Verordnung bereits nach 2 Jahren (statt nach 3 Jahren wie von der Kommission vorgeschlagen) in Kraft treten. 

      Praxistipp: 
      Die ausführlichen Stellungnahmen der Fachausschüsse des EU-Parlaments zu den Gesetzesvorhaben finden Sie unter den folgenden Bezeichnungen auf der Seite des Europaparlaments:  

      • Report on the proposal for a regulation of the European Parliament and oft he Council on the prevention uf the use oft he financial system fort he purposes of money laundering or terrorist financing – A9-0151/23023 
      • Report on the proposal for a directive oft he European Parliament and oft he Council amending Directive 2011/83/EU – A9-0097/2023 
      • Report on the proposal for a regulation oft he European Parliament and oft he Council establishing the Authoritiy for Anti-Money-Laundering – A9-0128/2023 

        Auch wenn die endgültige Ausgestaltung der Bestimmungen noch offen ist und sich im Laufe der vermutlich langwierigen Verhandlungen noch Änderungen ergeben werden, empfehlen wir allen Verpflichteten nach dem GwG sich frühzeitig mit den neuen Rahmenbedingungen zu beschäftigen. 


        Unsere Leistungen
        Wir beraten bei:
        • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
        • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

        • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

        • Kommunikation mit Behörden
        Wir bieten:
        • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

        • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

        • Seminare / Workshops / Vorträge

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