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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
EUGH erklärt bisherige EU-Richtlinie zur Geldwäscheprävention in einem wesentlichen Punkt für ungültig
30.11.2022 – Zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015/849 wurde in Luxemburg 2019 ein Gesetz erlassen, das zur Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen dient und ähnlich dem Transparenzregister in Deutschland eine Reihe von Informationen über diese zusammenfasst.

Diese Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sind laut diesem Gesetz der Öffentlichkeit zugänglich. Dagegen hatten einzelne Betroffene Klage eingereicht, die nun vom Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden wurde. In seinem Urteil kommt der EUGH zu der Auffassung, dass diejenige Bestimmung des Geldwäscherichtlinie ungültig ist, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen haben. 

Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Zwar sei die vom EU-Gesetzgeber beabsichtigte Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in Art. 7 und 8 der EU-Charta verankerten Grundrechte rechtfertige. Allerdings sei diese Maßnahme weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch stehe sie in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung. 

Das Urteil bezieht sich konkret auf Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 in der aktuellen – durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. C der Richtlinie 2018/843 geänderten – Fassung. Diese fordert, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen in den entsprechenden Registern bekommen. Damit wurde der bisherige Inhalt – dass die Informationen für alle Personen zugänglich sein sind, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (wie z.B. verpflichtete Unternehmen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten) – ersetzt.  

Der EUGH hat nun diese geänderte Bestimmung für ungültig erklärt. Welche konkreten Folgen sich daraus sowohl für das Transparenzregister in Luxemburg wie in anderen EU-Staaten ergeben, ist noch nicht abzusehen. 



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