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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
EuGH-Urteil erinnert an Schilda
22.02.2023 – Ende letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Aufsehen erregenden Urteil festgestellt, dass die bis dahin von der EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene unbeschränkte Einsichtnahme der Öffentlichkeit in das Transparenzregister gegen die Privatsphäre und das Recht zum Schutz persönlicher Daten verstoße (wir berichteten).

Daraufhin hatten viele Registerstellen die Einsichtnahme vorübergehend ganz beschränkt und inzwischen mit hohen Hürden versehen. Zweifelsfrei ist eine Selbstauskunft möglich, d.h. eine Einsichtnahme zum Zweck der Information über die über die eigene Person eingetragenen Daten. Aber schon die Auskunftseinholung als Dritter – z.B. als externer Geldwäschebeauftragter – ist deutlich aufwändiger geworden, muss doch jeweils ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Für Journalisten und Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigen, ist das in Deutschland inzwischen zu einer erheblichen Behinderung ihrer Arbeit geworden (s. Bericht der SZ), da umfangreiche Nachweise für jede einzelne Recherche verlangt werden.  

So weit, so gut (oder schlecht) könnte man meinen – ist doch der Schutz der Privatsphäre ein hohes Gut. Wenn da nicht ein ganz übles Gschmäckle aufkäme, nachdem herausgefunden wurde, dass einer der Kläger, der das Urteil beim EuGH (das sich in erster Linie gegen das luxemburgische Transparenzregister richtete) erstritten hat, selber über ein sehr undurchsichtiges Firmenimperium verfügt. Nicht nur, dass der Luxemburger Kläger als Eigentümer oder Direktor von rund 100 Briefkastenfirmen in Steueroasen weltweit eingetragen ist – wie er selbst beteuert nicht als Strohmann für Dritte – was bei der Anzahl an Firmen nur bedingt glaubwürdig wirkt. Er verfügt auch über umfangreiche Geschäftskontakte zu russischen Industriellen, die seinen Firmen zahlreiche Kredite in zweistelliger Millionenhöhe gegeben haben.  

Dass die Einsichtnahme in die Register, die die EU extra zur Schaffung von Transparenz im Wirtschaftsbereich geschaffen hat, sogar für Ermittlungsbehörden (insbesondere bei Ermittlungen in ausländischen Registern) deutlich aufwändiger geworden ist, die vom Urteil des EuGH an sich überhaupt nicht betroffen sind, macht die fatale Wirkung des Urteils deutlich. Damit entsteht der Eindruck, dass der EuGH mit seinem Urteil nicht nur die Privatsphäre besonders reicher Bürger:innen geschützt, sondern vor allem in der Geldwäscheprävention ein kapitales Eigentor geschossen hat, das fatal an einen Schildbürgerstreich erinnert.


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