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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
EUGH-Urteil: erschwert Recherchen – erleichtert Geldwäsche?
21.07-2023 – Es war ein Paukenschlag, als der EUGH Ende letzten Jahres urteilte, dass der Zugriff auf die Informationen des Transparenzregisters für Jedermann einen zu starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der registrierten Personen darstellt (wir berichteten). In Deutschland gibt es derzeit noch keine neue gesetzliche Regelung – daher schauen wir nach Österreich.

Bis zum Urteil des EUGH waren auf Basis der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten nicht nur Behörden und Verpflichtete, sondern auch alle Mitglieder der Öffentlichkeit zur Einsicht in das Transparenzregister berechtigt. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass künftig (wieder) nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Einsicht nehmen dürfen, wurde ein Grundpfeiler der Richtlinie eingerissen.

Die Reaktion der registerführenden Stellen erfolgte prompt – der Online-Zugriff wurde vielfach vorübergehend ganz abgeschaltet. So auch in Österreich, wo das WIEREG, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, sofort offline gestellt wurde mit dem Hinweis, dass bis zum Sommer 2023 ein neues Gesetz erarbeitet werde, dass den Zugang EUGH-konform regeln werde. Dazu liegt nun ein Entwurf vor – und sorgt gleich für heftige Diskussionen. Dass Behörden und nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen Einsicht nehmen dürfen ist unbestritten. Wie jedoch von Drittpersonen wie z.B. Journalisten oder Vertretern von NGO’s wie z.B. Transparency International oder MafiaNeinDanke das im Entwurf geforderte und früher übliche berechtigte Interesse nachgewiesen werden kann, ist umstritten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein berechtigtes Interesse bei Journalistinnen anzunehmen ist, wenn sie „einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche … aufweisen“. Dazu sollen bereits erfolgte einschlägige journalistische Beiträge oder Aktivitäten sowie das „Mission Statement“ einer Nicht-Regierungs-Organisation herangezogen werden. Die Befürchtung ist allerdings, dass zum einen die zuständigen Behörden solche Kriterien restriktiv auslegen könnten und eine Vielzahl von Streitfällen entsteht, die dann zeit- und kostenintensiv vor Gericht geklärt werden müssten. Der Gegenvorschlag sieht deshalb vor, dass sich Personen und Organisationen nur einmal mit entsprechenden Nachweisen registrieren müssen und dann freien Zugang zum gesamten Register erhalten. Wenn man die oft tragende Rolle von Recherchen kritischer Journalistinnen und Journalisten bei den vielen Geldwäscheskandalen in den letzten Jahren ansieht – ob Panama Papers, Pandora Papers, FinCen Files oder Swiss Secrets – kommt man nicht umhin, dem zuzustimmen. Denn wenn in jedem Einzelfall zunächst ein umfangreicher Nachweis erbracht werden muss, werden solche Recherchen unzumutbar erschwert – zum Nachteil der ehrlichen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger. Denn im Nachgang zum Urteil des EUGH erfolgte Recherchen legen nahe, dass es den Klägern aus Luxemburg nicht nur um den Schutz ihrer Privatsphäre ging, sondern auch darum, umstrittene Geschäftsbeziehungen mit Russland zu verschleiern.

Bleibt zu hoffen, dass sich die noch ausstehende Regelung in Deutschland an den Diskussionen in Österreich orientiert und so die gröbsten Schwächen des EUGH-Urteils für die Geldwäscheprävention zumindest abmildert.



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