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Handelsbasierte Geldwäsche
EUGH-Urteil zu US-Sanktionen und EU-Blocking -Verordnung
19.01.2022 – Sanktionen sind ein weltweit häufig genutztes Instrument zur Ächtung bestimmter Personen, Organisationen oder Länder. Problematisch sind insbesondere die Fälle, in denen sich die Sanktionen verschiedener Länder widersprechen.

Die USA haben nach der einseitigen Aufkündigung des Atomabkommens mit dem Iran in 2018 den Iran und sämtliche staatlichen Unternehmen auf die US-Sanktionsliste (SDN-Liste) gesetzt. Problematisch daran ist, dass die USA die Beachtung dieser Sanktionsregeln nicht nur von US-Staatsbürgern und US-Unternehmen erwarten, sondern auch von den Bürgern und Unternehmen aller anderen Länder (sog. extraterritoriale Geltung). 

Dies ist natürlich nicht unumstritten und da die EU im Hinblick auf das Atomabkommen mit dem Iran eine andere Auffassung vertrat, hat sie eine früher schon geschaffene Blocking-Verordnung wieder in Kraft gesetzt, die es Wirtschaftseinheiten in der EU verbietet, die in dieser Verordnung aufgeführten Sanktionen eines Drittstaates zu befolgen – dazu gehört auch die SDN-Listung. 

Hintergrund des nun vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Sachverhalts war die Kündigung sämtlicher Telekommunikationsverträge zwischen der Deutsche Telekom AG und der im Staatsbesitz befindlichen (und von den US-Sanktionen erfassten) Bank Melli Iran (BMI). Gegen die Kündigung der Verträge durch die Telekom hatte die deutsche Niederlassung der BMI geklagt, da sie dadurch nicht mehr in der Lage sei, ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und darin einen Verstoß gegen die Blocking-Verordnung sah. 

Das OLG Hamburg hatte in dem Fall zu entscheiden und hinsichtlich der Auslegung verschiedener Punkte den EUGH befragt. Im Kern hat dieser nun entschieden, dass: 

  • Auch ohne Vorliegen konkreter Weisungen z.B. einer US-Behörde untersagt die Blocking-Verordnung, dass EU-Unternehmen Verboten nachkommen, die in der Verordnung gelistet sind.
  • Auch wenn ein EU-Unternehmen keine Genehmigung der EU erhalten hat, eine in der Blocking-Verordnung vorgesehene Maßnahme nicht einzuhalten, hat es grundsätzlich die Möglichkeit, Verträge mit einer in der SDN-Liste aufgeführten Person ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Allerdings muss das Unternehmen auf Anforderung nachweisen, dass die Kündigung nicht darauf abzielte, den in der Verordnung aufgelisteten Drittstaatengesetzen nachzukommen. 
  • Entscheidend ist, dass eine solche Kündigung durchaus gegen die Blocking-Verordnung verstoßen und damit nichtig sein kann.

Allerdings sind bei der Entscheidung – die das OLG Hamburg nun treffen muss – verschiedene weitere Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere die Abwägung ob dies für den Beklagten (Telekom) keine unverhältnismäßigen Auswirkungen hat. „Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die … Vertragskündigung … gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass die betroffene Person wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass sie die Geschäftsverbindung mit einer Person nicht beenden darf, gegen die sich die Sekundärsanktionen richten, die sich aus den gelisteten Gesetzen ergeben“. 

Insoweit bleibt es trotz des Urteils spannend, die endgültige Entscheidung des OLG Hamburg abzuwarten. Auf jeden Fall hat die EUGH-Entscheidung hohe Bedeutung für eine Vielzahl ähnlicher Prozesse in den verschiedenen EU-Staaten. 

Praxistipp: 

Als verpflichtetes Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ist die Einhaltung geltender Sanktionsbestimmungen ein wichtiger Eckpfeiler der Compliance des Unternehmens – nicht nur in geldwäscherechtlicher Hinsicht. Die Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen ist Aufgabe der Geschäftsleitung bzw. des von ihr ernannten Compliance-Officers resp. Geldwäschebeauftragten. Aus Sicht des GwG müssen Sie in bestimmten Fällen wie z.B. den Drittstaaten mit erhöhtem Geldwäscherisiko die verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllen. Unsere Übersicht zu den aktuell von der EU gelisteten Ländern finden Sie hier. 

Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit Organisationen oder Ländern unterhalten, gegen die Sanktionen von Drittstaaten z.B. den USA verhängt werden, empfehlen wir Ihnen eine sorgfältige Prüfung der Situation – sprechen Sie uns im Zweifelsfall gerne für eine Beratung an. 


Unsere Leistungen
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