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Hochrisikostaaten, Drittlandliste
FATF setzt auch Türkei auf Beobachtungsliste
25.10.2021 – Aufgrund ungenügender Fortschritte im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die FATF in ihrer neuesten Erklärung die Türkei auf die sog. graue Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung gesetzt.

Nach Malta nun auch die Türkei, die Einschläge für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz rücken näher. Neben der Türkei sind auch Jordanien und Mali neu auf die Liste aufgenommen worden, Botswana und Mauritius konnten hingegen aufgrund der in diesen Ländern erreichten Fortschritte gestrichen werden.  

Der Türkei werden zwar Fortschritte in den vergangenen Jahren attestiert, es gebe aber „weiterhin ernsthafte Probleme“ hinsichtlich der Kontrolle der türkischen Behörden über Finanzgeschäfte sowie bei Edelsteinhändlern und Immobilienmaklern. Ankara habe laut FATF-Präsident Pleyer seine Entschlossenheit erklärt, die Bemühungen zur Verbesserung des Kampfes gegen Geldwäsche fortzusetzen – allerdings protestierte die Türkei gegen die Aufnahme auf die Liste, die sie als ungerecht empfindet. Auf alle Fälle trifft die Entscheidung der FATF die Türkei mitten in einer wirtschaftlichen Krise und damit zur Unzeit. 

Eine Rolle spielen einerseits die extrem kritische Haltung der türkischen Regierung gegenüber Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) aber auch ein neues Gesetz, das unter dem Titel „Verhinderung der Verbreitung der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen“ dem Staatspräsidenten erlaubt, Gelder und Vermögen von Beschuldigten einzufrieren, gegen die sog. Terrorverdächtigungen im Raum stehen. Und dazu zählt in der Türkei schon der Protest gegen die aktuelle Politik des Präsidenten. 

Praxistipp: 

  1. Betrifft Sorgfaltspflichten
    Bei Geschäftskontakten und Transaktionen mit Kunden und Vertragspartnern aus Ländern, die von der FATF als „unter besonderer Beobachtung“ gelistet sind, gelten besondere Sorgfaltspflichten. So greift nach Auslegung der Aufsichtsbehörden in diesen Fällen die Meldeverordnung Immobilien, die von Notaren und Steuerberatern eine automatische Verdachtsmeldung erfordert. Für alle übrigen Verpflichteten gilt es, die besonderen Risiken angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sich z.B. in einem kürzeren Intervall für die Überprüfung der Kundenverbindung äußern. 
  2. Betrifft Risikoanalyse
    Die Listung von Staaten bedeutet aber nicht nur, dass im Einzelfall ggf. verstärkte Sorgfaltspflichten im Kundenkontakt zu berücksichtigen sind. Die Listung kann auch Einfluss auf die unternehmensspezifische Risikoanalyse haben. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Verpflichteten, die geschäftliche Kontakte mit Südamerika unterhalten, sich mit der Studie „Financial Crime in Latin America and the Caribbean – Understanding Country Challenges and Designing Effective Technical Responses“ des Think Tanks „Global Financial Integrity (GFI)“ auseinanderzusetzen. GFI ist ein Think Tank mit Sitz in Washington, DC, der sich mit illegalen Finanzströmen, Korruption, illegalem Handel und Geldwäsche beschäftigt.


Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

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