Zur Oprimierung der eigenen Sorgfaltspflichten wird empfohlen, sich mit den aktuellen Typologien für Versicherungsvermittler der FIU vertraut zu machen
Bereits Ende Januar 2020 hat die FIU ein „Typologiepapier – Besondere Anhaltspunkte für Versicherungsvermittler, Verpflichtete nach §2 Absatz 1 Nr. 8 GwG (Stand 30.01.2020)“ veröffentlicht. Das Papier enthält neue Erkenntnisse zu Anhaltspunkten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen Versicherungsvermittler ausgesetzt sein können. Versicherungsvermittlern wird daher empfohlen, sich mit diesem Typologiepapier vertraut zu machen und die Einhaltung und Durchführung der Sorgfaltspflichten zu optimieren. Eine Nachschulung von Mitarbeitern/innen in Geldwäsche-sensiblen Positionen kann unter Umständen erforderlich werden.