Ein nicht zu knappes Bußgeld von 12.500 Euro muss der Finanzdienstleister Grenke zahlen. Anlass sind Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen im Rahmen der Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Diese Informationen sind von Verpflichteten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dabei kann der Auslöser auch eine vom eigenen Unternehmen unabhängige Verdachtsmeldung eines anderen Verpflichteten sein. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Kundenidentifizierung nicht persönlich, sondern im Rahmen einer Videoidentifizierung erfolgte. An solche Verfahren stellt die BaFin sehr hohe Anforderungen, die Sie hier nachlesen können.
Im vorliegenden Fall monierte die Aufsicht insbesondere, dass die Kontrollhandlungen unzureichend waren und das Unternehmen damit auch die Pflichten des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes (§ 130 Abs. 1 OWiG) verletzt habe.
Praxistipp:
Als verpflichtetes Unternehmen ist es unerlässlich, die Kundensorgfaltspflichten ordnungsgemäß durchzuführen. Allerdings reicht dies alleine nicht aus – die entsprechenden Unterlagen müssen aufbewahrt und der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Dazu kommt, dass bei einer Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Mitarbeitende des Unternehmens die Geschäftsleitung (bzw. den Geldwäschebeauftragten) immer noch die Pflicht trifft, sich davon zu überzeugen, dass diese Pflichten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dies umfasst auch regelmäßige, mindestens stichprobenweise Kontrollen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge