Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Korruption
Geldwäsche als Lebensader organisierter Kriminalität
20.01.2025 – In einer Grundsatzrede auf der Fachtagung der BaFin hat sich die zustän-dige Exekutivdirektorin Rodolphe zu verschiedenen Aspekten der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geäußert.

Das Ausbreiten der Organisierten Kriminalität ist in vielen Regionen Deutschlands (und Europas) zu beobachten. Das funktioniere aber nur so lange, wie es den Drahtziehern gelinge, ihr illegal erworbenes Geld in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen – Geldwäsche sei daher die Lebensader der OK, so Frau Rodolphe. Deshalb komme den Geldwäschebeauftragten eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung zu, da sie dafür sorgen müssten, dass ihre Unternehmen auffällige Zahlungsströme und Geschäftsmodelle frühzeitig erkennen würden.

Frau Rodolphe ging auch auf die Erwartungen der Aufsicht an die Geldwäscheprävention in den beaufsichtigten Unternehmen ein. Dazu habe die BaFin die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz aktualisiert (s. unseren Bericht). Als persönliches Anliegen bezeichnete sie die Verkürzung der Aktualisierungspflichten von Kundendaten – zehn Jahre für Kundinnen und Kunden mit normalem Risiko seien in der heutigen Zeit nicht mehr angemessen. Aufgrund der erforderlichen Umstellungsarbeiten in den Unternehmen tritt diese Umstellung allerdings erst Mitte 2027 in Kraft – mit den voraussichtlich gleichlautenden Anforderungen der neuen EU-AML-Verordnung. Die Verkürzung auf 5 Jahre (bzw. 1 Jahr bei höherem Risiko) sei vergleichbar mit der TÜV-Überprüfung von Kraftfahrzeugen, die auch regelmäßig und in kürzeren Abständen erfolge – so wie dies den Straßenverkehr sicherer mache, würden die verkürzten Aktualisierungspflichten das Finanzsystem sicherer machen.

Ebenfalls wies sie darauf hin, dass die Verpflichteten die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen müssten – in den nächsten Monaten würden zunächst durch die EBA (European Banking Association – Europäische Bankenaufsicht) und dann durch die AMLA (Anti Money Laundering Authority) die Vorgaben der Verordnung weiter konkretisiert.

In einem zweiten Schwerpunkt ging die Leiterin der Geldwäscheaufsicht auf die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ein. Sie verwies auf teilweise gravierende Defizite in diesem Bereich, die die Aufsicht bei ihren Sonderprüfungen festgestellt habe. So seien Netzwerke stillgelegt worden, über deren Konten Milliarden abgewickelt wurden, ohne dass die betroffenen Institute die Transaktionen hinterfragt hätten – trotz zahlreicher Ungereimtheiten.

Terrorismusfinanzierung unterscheide sich dabei von Geldwäsche in mehrfacher Hinsicht. Zum einen stammten die Mittel häufig aus legalen Quellen z.B. Gehaltszahlungen oder Spenden, die dann in kriminelle Netzwerke überführt würden – diametral entgegengesetzt der Geldwäsche, die versuche illegal erworbene Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Zum anderen seien die Transaktionsvolumina bei Terrorismusfinanzierung oftmals sehr klein im Gegensatz zur Geldwäsche, weshalb viele Präventionsmaßnahmen der Verpflichteten gegen Geldwäsche bei der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung ins Leere laufen würden.

Dies liege auch daran, dass Risiken aus Terrorismusfinanzierung oft gar nicht oder nicht ausreichend in der Risikoanalyse berücksichtigt, sondern zusammengefasst betrachtet würden. Die klare Aufforderung – beide Bereiche in der Risikoanalyse zu trennen. So seien insbesondere Zahlungsdienstleister betroffen, aber auch Bargeschäfte oder Kreditkarten – aber auch Überweisungen von und an Vereinskonten oder kleinen Unternehmen würden immer häufiger genutzt. Ebenso seien Schwarmfinanzierungen, aber auch Vereine und religiöse Organisationen, die Spenden sammeln in der Gefahr, für Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Unerlässlich sei es, seine Kunden zu kennen und den Kundenannahmeprozess entsprechend des Kundenrisikos entsprechend umfangreich zu gestalten. Auch dazu sei die Verkürzung der Aktualisierungsfristen eine Hilfe, die relevanten Daten aktuell zu halten. Die Aufsicht erwartet auch, dass Verpflichtete im Rahmen ihres PEP- und Sanktionslisten-Screenings auch ein Adverse Media Screening durchführen – also das gezielte Suchen nach öffentlich zugänglicher negativer Berichterstattung über potenzielle Kunden. Besondere Aufmerksamkeit sei erforderlich, wenn Zahlungen und Transfers nicht zum Zweck eines Kontos bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kontoinhabers passten. Aber auch Barzahlungen seien gesondert zu prüfen, vor allem, da auch Spenden in Millionenhöhe vorkämen.

Wichtig sei eine starke Position der Geldwäschebeauftragten im Unternehmen, da im Zweifel Geldwäscheprävention auch bedeuten könne, sich von profitablen Kunden zu trennen. Eine in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht einfache Entscheidung, für die Rückendeckung der Geschäftsleitung erforderlich sei – was die BaFin überprüfe.



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice: