Bei dem Gesetzentwurf geht es um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673, allerdings geht das BMJ an einigen Stellen über die dort geforderte Ergänzung des Vortatenkataloges deutlich hinaus. Was sind die wesentlichen geplanten Änderungen?
Die Neuregelung beinhaltet verschiedene Vereinfachungen, die für alle Beteiligten nachvollziehbar und klarer sind. Allerdings würde, so die Stellungnahme (nicht nur) der DK, eine Ausweitung auf alle Straftaten die Verhältnismäßigkeit sprengen und die ohnehin schon überlastete Meldestelle FIU mit noch viel mehr, zum Teil Bagatellmeldungen, belasten. Dies könnte die Verfolgung der schweren Geldwäschestraftaten zusätzlich erschweren. Auf jeden Fall würde es den Bearbeitungsaufwand für Geldwäscheprävention bei allen Verpflichteten stark erhöhen – insoweit sei die Prämisse des Referentenentwurfs, dass keine zusätzlichen Belastungen auf die Privatwirtschaft zukämen völlig unhaltbar.
Letzteres ist aus praktischer Sicht für jeden einleuchtend, der einmal selbst das „Vergnügen“ hatte, eine Verdachtsmeldung über goAML an die FIU zu erstellen. Unter einer Stunde Bearbeitungsaufwand kommen Mitarbeiter von Unternehmen, die nicht täglich solche Meldungen vornehmen müssen, nicht aus.
Begrüßt werden hingegen die deutlich verständlicher gefasste Umschreibung der Tathandlungen sowie der Wegfall der Strafbarkeit des leichtfertigen Nichterkennens einer Geldwäschehandlung, die insbesondere für Mitarbeiter von Kreditinstituten eine unverhältnismäßige Bedrohung bei der Abwicklung ihrer alltäglichen Tätigkeiten entfalte.
Ob dagegen die Frage, ob jede Straftat zu einer Verdachtsmeldung führen soll oder dies, wie bisher, auf schwerwiegende Straftaten oder gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehung von Straftaten und damit die organisierte Kriminalität beschränkt bleiben sollte, lässt sich trefflich diskutieren. Aus Sicht der DK reichen die bisherigen Bestimmungen aus, da unabhängig von einer Verdachtsmeldung in vielen Fällen von nicht gewerbs- bzw. bandenmäßigen Betrugshandlungen Strafanzeigen gem. § 158 StPO erstattet wurden.
Abschließend wird der vorgesehene Wegfall der strafbefreienden Wirkung von Verdachtsmeldungen kritisiert, da Kreditinstitute in vielen Fällen ihnen angetragene Transaktionen gar nicht ablehnen könnten und die Ausführung auch nicht mit dem Verweis auf einen möglichen Geldwäschehintergrund verweigert werden darf (§ 47 Abs. 1 GwG).
Ähnlich äußert sich auch der Deutsche Steuerberaterverband, der ebenfalls die Gefahr sieht, dass im Ergebnis schwerwiegendere Fälle von Geldwäsche in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis erst verzögert aufgearbeitet werden und somit die Effektivität der Geldwäschebekämpfung insgesamt nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die Forderung nach der vorrangigen Schaffung der notwendigen, personellen und finanziellen Strukturen zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche in Behörden und Gerichten gewinnt auch vor dem Hintergrund der aktuellen FinCen-Files definitiv an Bedeutung.
>>DSTV-Stellungnahme R 09/20 an das BMJ vom 11.09.2020
>>Banken kritisieren Pläne zum Geldwäschegesetz – FAZ vom 07.09.2020
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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