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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Geldwäsche mit aller Macht bekämpfen – aber wie?
Seit August dieses Jahres gibt es den Entwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) für ein Gesetz, dass die Bekämpfung der Geldwäsche verbessern soll. Einhellig ein notwendiges und sinnvolles Unterfangen, auch nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Der Teufel steckt allerdings im Detail, wie die Stellungnahme der DK zum Referentenentwurf vom 04. September 2020 zeigt. Wobei die gerade aufgedeckten weltweiten Probleme nahezu aller namhaften internationalen Banken mit der Geldwäschebekämpfung (siehe Beiträge zu den FinCEN-Files) den Einwänden der Kreditwirtschaft trotzdem einen etwas faden Beigeschmack geben. 

Bei dem Gesetzentwurf geht es um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673, allerdings geht das BMJ an einigen Stellen über die dort geforderte Ergänzung des Vortatenkataloges deutlich hinaus. Was sind die wesentlichen geplanten Änderungen?

  • Bisher regelt § 261 StGB, was eine sog. Vortat der Geldwäsche sein kann. Nur Gelder aus solchen dort aufgelisteten schweren Straftaten unterliegen den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes. Dies soll mit dem neuen Gesetz geändert werden – künftig sollen alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbezogen werden. Der sog. all-crimes-Ansatz stellt einen sehr grundsätzlichen Paradigmenwechsel dar.
  • Der Strafrahmen soll für nicht nach dem GwG Verpflichtete abgesenkt werden und die strafbefreiende Wirkung von Verdachtsmeldungen und Strafanzeigen soll entfallen.
  • Die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden sollen weitgehend unverändert bleiben, allerdings sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein.

Die Neuregelung beinhaltet verschiedene Vereinfachungen, die für alle Beteiligten nachvollziehbar und klarer sind. Allerdings würde, so die Stellungnahme (nicht nur) der DK, eine Ausweitung auf alle Straftaten die Verhältnismäßigkeit sprengen und die ohnehin schon überlastete Meldestelle FIU mit noch viel mehr, zum Teil Bagatellmeldungen, belasten. Dies könnte die Verfolgung der schweren Geldwäschestraftaten zusätzlich erschweren. Auf jeden Fall würde es den Bearbeitungsaufwand für Geldwäscheprävention bei allen Verpflichteten stark erhöhen – insoweit sei die Prämisse des Referentenentwurfs, dass keine zusätzlichen Belastungen auf die Privatwirtschaft zukämen völlig unhaltbar.

Letzteres ist aus praktischer Sicht für jeden einleuchtend, der einmal selbst das „Vergnügen“ hatte, eine Verdachtsmeldung über goAML an die FIU zu erstellen. Unter einer Stunde Bearbeitungsaufwand kommen Mitarbeiter von Unternehmen, die nicht täglich solche Meldungen vornehmen müssen, nicht aus.

Begrüßt werden hingegen die deutlich verständlicher gefasste Umschreibung der Tathandlungen sowie der Wegfall der Strafbarkeit des leichtfertigen Nichterkennens einer Geldwäschehandlung, die insbesondere für Mitarbeiter von Kreditinstituten eine unverhältnismäßige Bedrohung bei der Abwicklung ihrer alltäglichen Tätigkeiten entfalte.

Ob dagegen die Frage, ob jede Straftat zu einer Verdachtsmeldung führen soll oder dies, wie bisher, auf schwerwiegende Straftaten oder gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehung von Straftaten und damit die organisierte Kriminalität beschränkt bleiben sollte, lässt sich trefflich diskutieren. Aus Sicht der DK reichen die bisherigen Bestimmungen aus, da unabhängig von einer Verdachtsmeldung in vielen Fällen von nicht gewerbs- bzw. bandenmäßigen Betrugshandlungen Strafanzeigen gem. § 158 StPO erstattet wurden.

Abschließend wird der vorgesehene Wegfall der strafbefreienden Wirkung von Verdachtsmeldungen kritisiert, da Kreditinstitute in vielen Fällen ihnen angetragene Transaktionen gar nicht ablehnen könnten und die Ausführung auch nicht mit dem Verweis auf einen möglichen Geldwäschehintergrund verweigert werden darf (§ 47 Abs. 1 GwG).

Ähnlich äußert sich auch der Deutsche Steuerberaterverband, der ebenfalls die Gefahr sieht, dass im Ergebnis schwerwiegendere Fälle von Geldwäsche in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis erst verzögert aufgearbeitet werden und somit die Effektivität der Geldwäschebekämpfung insgesamt nachhaltig beeinträchtigt wird.

Die Forderung nach der vorrangigen Schaffung der notwendigen, personellen und finanziellen Strukturen zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche in Behörden und Gerichten gewinnt auch vor dem Hintergrund der aktuellen FinCen-Files definitiv an Bedeutung.



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