Bundesfinanzminister Olaf Scholz betonte bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes zum TraFinG (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) besonders das Ziel, Geldwäsche noch wirksamer zu bekämpfen, um auch absichtlich komplexe Firmenkonstrukte leichter durchschauen zu können. Zudem solle der Austausch von Daten zwischen den europäischen Behörden vereinfacht werden.
Dazu soll das bisher als Auffangregister konzipierte Transparenzregister zum Vollregister werden. D.h. alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz müssen dann ihre wirtschaftlich Berechtigten dort eintragen – auch wenn es sich wie bei börsennotierten Gesellschaften häufig „nur“ um die Vorstände als sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte handelt.
Entsprechend kritisieren Verbände und Interessensvertreter den damit für die Unternehmen verbundenen Zusatzaufwand. Dem gegenüber stehen jedoch die Vorteile, dass eine Einsichtnahme künftig nur noch in ein Register notwendig ist und damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen wird.
Zudem soll mit dem neuen Gesetz die EU-Finanzinformationsrichtlinie umgesetzt werden, die das Ziel hat, die verschiedenen nationalen und internationalen Akteure im Bereich der Geldwäscheprävention besser zu vernetzen. Dies soll durch eine Vereinheitlichung von Methoden und Verfahren sowie eine Ausweitung der Nutzungsbefugnisse bereits bei einer Behörde vorhandener Daten erfolgen. Damit soll es nach Minister Scholz „einfacher werden, komplexe Firmenstrukturen zu durchschauen, Strohmänner zu erkenn und Briefkastenfirmen aufzuspüren“.
Praxistipp: Eintragung ins Transparenzregister vornehmen
Mit der Verabschiedung des Gesetzes müssen Sie als verpflichtetes Unternehmen die Daten der natürlichen Personen, denen das Unternehmen gehört (bzw. die die Kontrolle über das Unternehmen ausüben) – der sog. wirtschaftlich Berechtigten – in das Transparenzregister eintragen. Einen Zugang sollten Sie ohnehin haben, da sie ansonsten Ihrer Pflicht zur Überprüfung der Daten von Vertragspartnern häufig nicht nachkommen können.
Dabei sollten Sie auch berücksichtigen, dass diese Daten bei Änderungen selbstverständlich zeitnah aktualisiert werden müssen.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge