Geldwäschepävention und Datenschutz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg hat in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2012/2013 vom 27.01.2014 (Abrufbar unter: www.thm.de) eine Klarstellung des § 9 Absatz 2 Nr. 4 GWG gefordert. Im Rahmen interner Sicherungsmaßnahmen sind nach dieser Norm geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten zu ergeifen. In der Gesetzsbegründung heisst es hierzu, dass die verpflichteten Arbeitgeber bei der Kontrolle der Zuverlässigkeit der Beschäftigten, insbesondere während des Bestehens eines solchen Verhältnisses, hinsichtlich der Kontrolldichte und der einzusetzenden Kontrollinstrumente einen risikoangemessenen Beurteilungsspielraum haben. Dieser kann durch die zuständige Behörde überprüft werden (BT-Drs. 17/6804, S. 34).
Der Landesdatenschutzbeauftragte weist daraufhin, dass unverhältnismäßige und unzulässige Datenerhebungen zu vermeiden seien.
Praxistip:
Wie im Einzelfall risikoangemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu ergreifen sind, kann mitunter schwierig sein. Grundsätzlich kann man sagen, dass Art und Umfang der Kontrollhandlungen von der Position und Tätigkeit der Mitarbeiter abhängt. So kann auch eine risikoangemessene Zuverlässigkeitsprüfung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses enger ausfallen als bei bestehenden Arbeitsverhältnissen. Fest steht jedoch: Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nicht dazu missbraucht werden, arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben auszuhöhlen.
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