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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Geldwäscheprävention – Erfahrungen aus Sonderprüfungen
21.01.2025 – Die BaFin, Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor in Deutschland, berich-tet von den Ergebnissen ihrer zunehmenden Zahl von Sonderprüfungen zur Geldwäscheprävention.

Dass Geldwäscheprävention schon seit mehreren Jahren ein Schwerpunktthema der BaFin ist, spiegeln nicht nur die entsprechenden Veröffentlichungen. Auch an der Zahl der jährlich durchgeführten Sonderprüfungen zu diesem Thema lässt sich die Bedeutung unschwer absehen. Die Anzahl an Geldwäsche-Sonderprüfungen stieg von 48 durchgeführten Prüfungen in 2022 auf 66 Prüfungen in 2023 und im vergangenen Jahr wurde die Zahl der Prüfungen nochmals gesteigert.

Die Ergebnisse der Prüfungen zeigen zusammengefasst einen nicht unerheblichen Verbesserungsbedarf auf. Von einer unvollständigen Risikoanalyse über eine nicht immer nachvollziehbare Bewertung der Risiken bis zu nicht alle Bereiche umfassenden und nicht regelmäßig aktualisierten Kontrollmaßnahmen reichen die Mängel.

Kritisiert wird seitens der Aufsicht auch, dass die Geldwäschebeauftragten (GWB) in vielen Unternehmen ihren Aufgaben aufgrund fehlender Ressourcen, insbesondere Personalkapazitäten, nicht ausreichend nachkommen können. Auch wenn in kleineren Instituten eine Übernahme weiterer Aufgaben durch den Geldwäschebeauftragten meist unproblematisch sei, dürfe dies nicht dazu führen, dass Arbeitsrückstände bei der Bearbeitung von Treffern im Transaktionsmonitoring entstehen. Die Geschäftsleitungen seine in der Pflicht, die Geldwäscheprävention zu unterstützen und die personellen Ressourcen auszubauen. Auch dürfe sie konkrete Warnungen von GWB nicht zugunsten von potenziellen Ertragsmöglichkeiten unberücksichtigt lassen.

Grundlegende Fehler lägen zum Teil schon in einer unvollständigen Risikoanalyse, Unternehmen müssten darauf achten, ihre Kunden- und Produktstruktur detailliert und strukturiert darzustellen und die Vertriebsstruktur sowie die getätigten Transaktionen einschließlich ausgelagerter Aktivitäten zu berücksichtigen. Aber auch methodische Fehler fielen bei den Prüfungen immer wieder auf – dazu gehört z.B., dass es nicht darum gehe, die Risiken anhand von Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schadenshöhe zu bewerten, sondern darum, dass Risiko zu bewerten, dass das Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Kernanforderung der BaFin ist eine getrennte Erfassung und Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – in der bisherigen Praxis fallen letztere oft noch ganz unter den Tisch oder werden nicht ausreichend berücksichtigt. Entsprechend seien auch die Sicherungsmaßnahmen getrennt voneinander zu entwickeln.

Moniert wurde ebenfalls, dass eine Bewertung der implementierten Sicherungsmaßnahmen häufig zu kurz kam und die risikomindernde Wirkung der Maßnahmen nicht bewertet wurde. Im Klartext erwartet die Aufsicht eine getrennte Bewertung für alle Risikobereiche des Unternehmens hinsichtlich des Risikos für Geldwäsche und des Risikos für Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden – jeweils vor Durchführung der Sicherungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung dieser. Die teilweise angetroffene Unterstellung, dass mit der Verabschiedung von Sicherungsmaßnahmen das Risiko abgedeckt sei, sei nicht ausreichend.

Dass Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften ob der Vielzahl der von ihnen durchgeführten Transaktionen über entsprechende Monitoring-Systeme im Zahlungsverkehr verfügen müssen ist unstrittig. Allerdings ergaben die Prüfungen, dass oft die institutsspezifischen Einstellungen (die Parametrisierung) unzureichend war, weil nicht alle Risikobereiche der Risikoanalyse abgedeckt wurden oder relevante Typologien der FIU nicht im Modell berücksichtigt wurden. Die Bestimmung von Schwellenwerten erfolge zudem teils nach nicht nachvollziehbaren Methoden oder berücksichtige die institutsspezifische Kunden- und Produktstruktur nicht. Ebenso müssten diese Parametrisierungen regelmäßig überprüft und angepasst werden – was wiederum entsprechend zu dokumentieren sei. Auch in den Monitoring-Systemen zeigte sich, dass Risiken der Terrorismusfinanzierung nicht ausreichend berücksichtigt wurden – dass diese z.T. völlig anderen Kriterien erfordern hatte die Exekutiv-Direktorin der BaFin, Frau Rodolphe, unlängst deutlich gemacht (wir berichteten).

Insgesamt wurden bei den Prüfungen auch immer wieder Mängel in der Dokumentation, z.B. hinsichtlich der bei der Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten erhobenen Daten festgestellt. So war teilweise nicht nachvollziehbar, ob Fotografien von Legitimationsdokumenten bei einer persönlichen Identifizierung erstellt wurden oder vom Kunden elektronisch eingereicht wurden – was unzulässig ist.

Praxistipp:

Den Originalbeitrag der Finanzaufsicht finden Sie unter dem untenstehenden Link. Für Verpflichtete aus dem Finanzsektor stellt er eine Pflichtlektüre dar, da die BaFin die Anzahl ihrer Prüfungen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stetig erhöht. Die bei den Prüfungen gestellten Anforderungen aus erster Hand zu kennen ist unerlässlich.

Aber auch für Verpflichtete aus dem Nicht-Finanzsektor lohnt sich eine sorgfältige Beschäftigung mit den Ergebnissen. Denn erfahrungsgemäß orientieren sich viele Aufsichtsbehörden am Vorgehen der Finanzaufsicht.



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