Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Geldwäscheprävention im Vermittlerbüro – Ihre Pflichten
21.02.2024 – Nicht nur Banken und Versicherungen gehören zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, auch Anlageberater, Immobilienmakler und Versi-cherungsvermittler. Letztere haben aber offensichtlich z.T. noch Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung ihrer Pflichten.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AFW) hat kürzlich rund 1.100 Versicherungsvermittler befragt und 65% fühlen sich gut gerüstet hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach dem GwG. Der Teufel steckt allerdings im Detail, denn in der gleichen Umfrage haben fast die Hälfte der Vermittler eingeräumt, noch keine Risikoanalyse für ihr Unternehmen durchgeführt zu haben und nur 27% der Befragten aktualisieren diese regelmäßig. Dabei gehört die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse zu den Kernpflichten der Unternehmen, die nach dem GwG als Verpflichtete einzustufen sind (§ 4 Abs. 1 und 2 GwG).

Wenn schon keine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellt wurde, liegt die Vermutung nahe, dass es mit der Entwicklung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) auch nicht zum Besten bestellt ist. Die Identifizierung der Kunden/Vertragspartner ist eine weitere Kernpflicht (§ 10 ff. GwG) – auch hier tauchen vereinzelt immer wieder Defizite auf. So reicht es nicht aus, einen vorgelegten Ausweis einfach zu kopieren und zur Kundenakte zu nehmen. Es muss auch eine inhaltliche (passt der Ausweis zum Kunden) und formale (ist der Ausweis gültig und echt) Prüfung erfolgen. Bei besonderen Kundenbeziehungen wie z.B. politisch exponierten Personen oder Kunden aus einem von der EU als Drittstaat mit hohem Risiko eingeschätzten Land sind darüber hinaus erweiterte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) zu beachten.

Wenn sich Auffälligkeiten in der Kundenbeziehung ergeben (wichtige Hinweise dazu liefern z.B. die einschlägigen Typologien der FIU), muss eine Verdachtsmeldung erfolgen und eine mögliche Transaktion zunächst ruhen. Und alle diese Maßnahmen sind ausreichend zu dokumentieren, damit ggfs. behördliche Anfragen entsprechend schnell und umfassend beantwortet werden können.

Weiterhin sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig über die aktuellen Themen der Geldwäscheprävention zu schulen und auch auf ihre Zuverlässigkeit hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überprüfen.

Das Feld der von Ihnen als verpflichtetem Unternehmen zu erfüllenden Präventionsmaßnahmen ist also weit – und die Vorschriften werden regelmäßig angepasst. Allein in Deutschland hat es in den letzten beiden Jahren zahlreiche neue gesetzliche Regelungen gegeben, die sich unmittelbar auf die Pflichten nach dem GwG auswirken. Und weitere Anpassungen wie das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) sind in Vorbereitung. Auch EU-weit sind weitere gravierende Veränderungen durch das Gesetzgebungspaket der EU-Kommission zu erwarten, das sich gerade im letzten Verhandlungsstadium befindet.

Insgesamt ist die Umsetzung aller Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz mit einigem Aufwand verbunden und sicherlich nicht ganz leicht. Im Vergleich zu den Folgen einer Nichtbeachtung (Bußgelder, Strafverfolgung, Rufschädigung) lohnt es sich allerdings immer, diese Aufgaben anzugehen.

Praxistipp:

Wenn Sie Interesse daran haben, zu überprüfen, ob Sie hinsichtlich der Umsetzung der Geldwäschevorschriften gut genug aufgestellt sind, sprechen Sie uns gerne an. Natürlich möglichst rechtzeitig vor einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Von der Risikoanalyse über die Entwicklung interner Sicherungsmaßnahmen und die Durchführung von Schulungen für Ihre Mitarbeitenden bis zur Anmeldung und Durchführung von Verdachtsmeldungen unterstützen wir Sie gerne.



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022