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Geldwäscheprävention mit Pep – EU-Kommission veröffentlicht Liste der politisch exponierten Personen (PeP)
29.02.2024 – Geschäftsbeziehungen mit PeP, Politisch exponierten Personen, lösen für die verpflichteten Unternehmen verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Aber wie erkennen Sie, ob Ihr Vertragspartner eine PeP ist?

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz gehört es zu Ihren Pflichten, bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu prüfen, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner und/oder einem dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt.

Was unter einer PeP zu verstehen ist, regelt § 1 Abs. 12 GwG – demnach sind Personen, die eines der in Nr. 1 genannten Ämter bekleiden als PeP einzustufen und Personen, die gem. Nr. 2 ein Amt innehaben, das in einer von der EU-Kommission veröffentlichten PeP-Liste aufgelistet ist. Dass es sich beim Bundeskanzler, den Ministerinnen und Ministern um PeP handelt, dürfte klar sein. Aber auch Staatssekretäre, Bundestagsabgeordnete, Botschafter und die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und einige mehr zählen in Deutschland zu den PeP. Die Abgrenzung ist gerade bei Landesparlamenten nicht ganz eindeutig, zumindest die Ministerpräsidenten/-innen gehören definitiv auch zu den PeP, lediglich öffentliche Ämter auf kommunaler Ebene, wie z.B. Bürgermeister, zählen nicht dazu.

Da die PeP-Eigenschaft aber nicht nur auf die Inhaber entsprechender Ämter in Deutschland, sondern in der gesamten EU und weltweit gilt, hat die EU-Kommission mit der jetzt veröffentlichten Liste eine Lücke geschlossen, die es Ihnen zumindest etwas erleichtert, einzuschätzen, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner um eine politisch exponierte Person handelt.

Allerdings gehören auch nahe Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner/-in, Kinder und deren Ehe-/Lebenspartner sowie Eltern zu den politisch exponierten Personen, was eine korrekte Erfassung nicht unbedingt einfacher macht. Diese ist allerdings notwendig, weil Sie bei politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Dazu gehören z.B., dass Sie vor Abschluss eines Vertrages bzw. Durchführung einer Transaktion die Zustimmung eines Mitgliedes der Leitungsebene einholen müssen und angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um die Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, zu bestimmen. Und die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen (§ 15 Abs. 4 GwG).

Als PeP sind auch Personen einzustufen, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehen, dazu gehören z.B. Personen, die mit einer PeP gemeinsam ein Unternehmen oder eine Kanzlei betreiben (§ 1 Abs. 14 GwG).

Klingt kompliziert, lässt sich aber in der Praxis auch einfach umsetzen. Bevor der Aufwand zu groß wird, lohnt sich ggfs. eine einmalige Überprüfung Ihres bestehenden Kundenbestandes. Wenn der Anteil an PEP daran gering ist, lässt sich eine Abfrage lediglich im Rahmen der Kundenidentifizierung nachvollziehbar begründen.

Praxistipp:

Die aktuelle Liste der EU-Kommission finden Sie hier. Je nachdem, wie häufig Sie mit politisch exponierten Personen als Kunden zu tun haben, bieten sich unterschiedliche Lösungen an. Bei insgesamt hoher Anzahl von Vertragspartnern und Transaktionen sollten Sie prüfen, ob Sie eine softwaregestützte Lösung zur Identifikation von PePs nutzen. Wenn Sie hingegen nur selten mit PeP zu tun haben, reicht eine entsprechende Abfrage bei der Anbahnung der Kundenbeziehung mit anschließender Dokumentation. Dazu können Sie z.B. die Formulare der Aufsichtsbehörden zur Identifizierung natürlicher Personen verwenden.

Ihre Kunden/Vertragspartner sind verpflichtet, an der sorgfältigen Identifizierung mitzuwirken, dazu gehört auch eine ehrliche Auskunft über den PeP-Status. Nur wenn sie offensichtliche Zweifel an den Angaben Ihrer Kunden haben, dürfen Sie diese nicht ungeprüft übernehmen.


PeP-Liste der EU-Kommission

Dokumentationsbogen der Bezirksregierung Mittelfranken


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