Geldwäschebeauftragte in Hamburg
Seit dem 01.01.2013 sind Unternehmen mit einer Hauptniederlassung in der Hansestadt Hamburg verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, wenn sie mit hochwertigen Gütern handeln. Grundlage ist eine Allgemeinverfügung vom 09.11.2012.
Die Regelung erfolgte behördlich im Rahmen einer sogenannten “Allgemeinverfügung”, die unmittelbar gegenüber allen Unternehmen gilt. Damit hat Hamburg von § 9 Abs. 4 Satz 3 GwG Gebrauch gemacht. Danach sollen (müssen) die Behören bei Händlern hochwertiger Güter anordnen, dass ein Geldwäschbeauftragter bestellt werden muss.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen
- hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handelt,
- im Vorjahr mindestens 10 Mitarbeiter hatte, die in bestimmten Funktionen tätig sind und
- bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen hat. Mehrere Geschäftsvorgänge können dabei als ein Geschäftsvorgang angesehen werden.
Die Unternehmen dürfen geeignete Mitarbeiter oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten beauftragen (“externer Geldwäschebeauftragter”).
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation mit den beruflichen Kontaktdaten des Geldwäschebeauftragten anzuzeigen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Länderübersicht.
Für Fragen steht Ihnen unser Team um den Geldwäschebeauftragten und Rechtsanwalt Boltze gerne zur Verfügung.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden