
Wenn notwendige Eintragungen nicht fristgerecht gemacht werden, drohen verpflichteten Unternehmen empfindliche Bußgelder. Zudem werden Verstöße auf der Webseite des BVA veröffentlicht – negative Publicity gibt es also gratis dazu.
Wer ist einzutragen?
Einzutragen sind „wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Wer das ist, hängt davon ab, ob eine oder mehrere Personen Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Das Gesetz geht davon aus, dass Kontrolle ausgeübt wird, wenn Personen mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmanteile kontrollieren. Ebenfalls wenn diese auf ähnliche Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben – darunter sind z.B. Vetorechte oder Zustimmungspflichten bei wichtigen Geschäften zu verstehen.
Besonderheiten?
Es reicht auch eine mittelbare Kontrolle aus – wenn eine Beteiligung nur mittelbar erfolgt, etwa wenn eine Person die Mehrheit an einer Gesellschaft hält, die direkt mit mehr als 25% an der meldepflichtigen GmbH beteiligt ist.
Eintragungspflichtig sind auch Änderungen z.B. bei einem Wechsel der Gesellschafter, bei Namensänderung oder Änderung der Anschrift.
Praxistipp:
In der Praxis ist es nicht immer einfach festzustellen, wer eintragungspflichtig ist, und wer nicht. Im Zweifel ist dringend anzuraten, fachkundigen Rat im Gesellschaftsrecht in Anspruch zu nehmen, um teure Versäumnisse sicher zu vermeiden. Bei Fragen dazu sprechen Sie uns gerne an.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge