Güterhändler
Für Güterhändler gilt folgendes:
Güterhändler sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 Abs. 3 GwG zu bestellen, wenn sie
Diese Personen müssen die Sorgfaltspflichten des GwG erfüllen. Zu den Sorgfaltspflichten gehört jedoch nicht automatisch die Pflicht, auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Im Falle von Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, haben die Bundesländer jedoch Regelungen erlassen, wann diese Güterhändler einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens, die vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handeln ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 OWiG).
Unternehmen u.a. aus folgenden Branchen müssen das GwG anwenden:
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Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungssektor
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Kapitalanlagegesellschaften
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Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Berufe
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Bestimmte weitere Dienstleister und Treuhänder
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Immobilienmakler
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Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
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Güterhändler
Für Güterhändler gilt folgendes:
Güterhändler sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 Abs. 3 GwG zu bestellen, wenn sie
Sie u.a. mit folgenden hochwertigen Gütern handeln (§ 1 Abs. 10 GwG): Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht,
im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von € 10.000,– oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von € 10.000,–oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
Diese Personen müssen die Sorgfaltspflichten des GwG erfüllen. Zu den Sorgfaltspflichten gehört jedoch nicht automatisch die Pflicht, auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Im Falle von Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, haben die Bundesländer jedoch Regelungen erlassen, wann diese Güterhändler einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens, die vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handeln ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 OWiG).
Wird gegen Pflichten des GwG verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen geahndet werden (§ 56 Abs. 2 Ziff. 1 GwG). Zu berücksichtigen ist, dass rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in Höhe von mehr als 200,00 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann die Zuverlässigkeitsprüfung bei der beabsichtigen Eröffnung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes negativ beeinflussen.
Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe), wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass das angenommene Geld aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 StGB). Dieses Geld kann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden.
Eine erste Einschätzung, ob Sie zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gehören, können Sie mit der >>GwG-Checkliste_Gueterhaendler_2019<< vornehmen.