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Haftung von Vorständen und Geschäftsführern für Complianceverstöße
Härtere Zeiten für Banken und Vorstände? 
Die BaFin hat die deutsche Tochter einer US-Bank zu Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche aufgefordert und dies öffentlich gemacht. Laut Handelsblatt und anderen Quellen wird ein eigentlich mit einem Vergleich schon abgeschlossener Fall in den Niederlanden erneut aufgerollt.

Schon häufiger haben renommierte Banken hohe Geldstrafen zahlen müssen, da ihnen Versäumnisse in der Geldwäscheprävention nachgewiesen wurden. Entsprechende Fälle gehen immer wieder durch die Presse, allerdings scheint es bisher so, dass trotz Strafzahlungen teilweise im hohen dreistelligen Millionenbereich, diese nicht automatisch zu mehr Wachsamkeit und einer besseren Aufstellung der betroffenen Institute im Kampf gegen Geldwäsche geführt haben. 

Im Konfliktfall, das hat die Vergangenheit gezeigt, hat bei vielen Banken doch die vermeintlich wirtschaftliche Perspektive die Oberhand behalten und Bedenken z.B. des Geldwäschebeauftragten wurden ignoriert (s. dazu gesonderten Beitrag über Wirecard). 

Doch möglicherweise ändert sich das in absehbarer Zeit. Dazu beitragen könnten zwei Dinge – Naming & shaming und persönliche strafrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Entscheidungsträger. 

Ein Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde sozusagen öffentlich an den Pranger gestellt wird, indem Verstöße gegen Vorschriften und Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten öffentlich bekannt gemacht werden (wie es §§ 51 Abs.2, 57 GwG vorsieht) muss dadurch erhebliche Reputationsverluste befürchten. Und der kann letztlich zumindest im Wiederholungsfall nicht nur Bußgelder, sondern auch Kunden und letztlich die Geschäftsgrundlage kosten. Gerade für Fin- und InsurTechs kann dies in der Finanzierungsphase zu erheblichen Problemen führen.

Und im Zweifel ist es immer teurer, wenn nicht sauber aufgestellte Prozesse im Nachhinein angepasst und bereits entstandene Fehler behoben werden müssen.  

Auf der anderen Seite waren in der Vergangenheit die hohen Geldstrafen der betroffenen Banken i.d.R. Teil eines Deals, der den Aufsichtsbehörden und ihren Staaten zwar erhebliche Einnahmen brachte, aber die politisch Verantwortlichen in den Unternehmen ungeschoren ließ. Das hatte vor allem prozesstaktische Gründe, weil die Verfahren so schneller abzuschließen waren und ein Versagen von Mitarbeitern und Vorständen nicht in langwierigen Strafverfahren bewiesen werden musste. Insofern hatte das von Spöttern auch als Ablasshandel bezeichnete Vorgehen für beide Seiten Vorteile. Weshalb allerdings bei den teilweise sehr hohen Strafzahlungen die Aufsichtsgremien der betroffenen Institute nicht härter reagiert haben, bleibt offen.  

Wenn jetzt auf Anordnung des Beschwerdegerichts in den Den Haag allerdings ein eigentlich seitens der ING durch einen solchen Deal in 2018 abgeschlossenes Verfahren neu aufgerollt werden muss, dann könnte dies tatsächlich zu einem Umdenken in den Führungsgremien führen.  Seitens des Gerichts wird dazu ausgeführt, dass es als gesellschaftliches Signal wichtig sei, dass Manager nicht ungestraft davonkommen dürfen, wenn sie tatsächlich für verbotenes Verhalten verantwortlich sind. Und genau daran hatte der „Gerechtshof“ keine Zweifel, denn die Compliance-Mängel waren protokolliert und dem Vorstand bekannt. Da dieser aus wirtschaftlichen Gründen keine Maßnahmen zur Abwehr ergriffen habe, habe er bewusst akzeptiert, dass verbotene Handlungen im Unternehmen auftreten. 

Das Verfahren wird somit neu aufgerollt und es wird sich sicher noch über längere Zeit hinziehen. Allein das ist schon eine schwierige Bürde für den damaligen Vorstandsvorsitzenden der ING, die seine Reputation in seiner neuen Anstellung schwächt. Wenn es am Ende zu einer Verurteilung käme, würde damit deutlich, dass die Duldung von Verstößen gegen Geldwäsche auch für die verantwortlichen Vorstände eine existenzgefährdende Schädigung ihres Renommees zur Folge haben kann. Insofern bleibt der Ausgang der Wiederaufnahme des Verfahrens unabhängig von den konkret betroffenen Personen und Unternehmen spannend und könnte zu einem wirklichen Umdenken in den Entscheidungsgremien führen. 

Praxistipp: 

Was können Sie tun, um Situationen wie diese zu vermeiden? Zum einen die gesetzlichen Pflichten ernst nehmen und dafür sorgen, dass sie in der täglichen Praxis auch umgesetzt werden. Das sagt sich einfach, kann aber im konkreten Fall auch bedeuten, auf möglicherweise lukratives Geschäft zu verzichten und einem schlecht beleumundeten Kunden keine Kontoverbindung zu ermöglichen.  

Dazu gehören die bekannten Dinge – sorgfältige Risikoanalyse, Identifizierung und Verifizierung des potenziellen Kunden vor Vertragsschluss, ein klares Prüf- und Meldeverfahren bei Anzeichen, dass etwas nicht in Ordnung ist.  

Als Vorstand oder Geschäftsführer kommt die Verantwortung hinzu, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Einheiten auch personell und technisch entsprechend ausgestattet sind, um ihre Aufgaben auch wirksam erfüllen zu können. Und eben – so hart es auch sein mag – im Zweifel die Finger von einem möglichen Geschäft lassen und eine Verdachtsmeldung abzugeben. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

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