Haftungsrisiko für Geschäftsführer
Die Pflichten zur Geldwäscheprävention sind gerade in einem großen Umbruch. So müssen Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln (PKW, Schmuck, Kunst etc.) in den meisten Bundesländern bis zum 31.05.2013 einen Geldwäschebeauftragten bestellen (mehr). Zudem müssen sie die Sorgfaltspflichten des GwG einhalten.
Hier besteht nun ganz aktuell ein Haftungsrisiko für Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer muss, da er im Unternehmen verantwortlich ist, die gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen im einleiten, um diese zu erfüllen. Risiken bestehen für das Unternehmen, wenn trotz der gesetzlichen Pflichten des GwG die Vorgaben zur Geldwäscheprävention nicht eingehalten werden. Gleiches gilt, wenn kein Geldwäschebeauftragter bestellt wird, obwohl das Unternehmen eines solchen bedarf. Dem Unternehmen drohen nun erhebliche Geldbußen:
- Bei Verletzung von Vorgaben des GwG: bis zu 100 Tsd. Euro
- Bei fehlender Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (vgl. Landesregelungen): ein Zwangsgeld, das je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann
Der Vorwurf an einen Geschäftsführer in der GmbH ist nun, dass er seine Obliegenheiten verletzt hat. Er ist dafür verantwortlich, dass die GmbH die gesetzlichen Pflichten erfüllt. Aufgrund dessen schuldet er der GmbH Ersatz des entstandenen Schadens (gezahlte Geldbußen). Die Schadensersatzpflicht folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG und trifft den Geschäftsführer persönlich. Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
Wichtig ist, dass sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, die Regelungen nicht gekannt oder falsch interpretiert zu haben. Denn von einem Geschäftsführer wird von den Gerichten verlangt, dass er die zur Ausübung dieses Amtes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Hat er diese Kenntnisse nicht, so muss er fachlichen Rat einholen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2007 – II ZR 48/06).
Über die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten wird derzeit vielfach berichtet. Sowohl die Behörden, Presse, die Berufsverbände und Kammern informieren über die Neuregelungen. Es ist daher ratsam, dass Personen, die mit (hochwertigen) Gütern handeln, prüfen lassen, ob und welche Regelungen zur Geldwäscheprävention zu beachten sind.
Gerne stehen auch wir Ihnen hier zur Verfügung.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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