
Handlungsbedarf für Verpflichtete steigt
Mit Verabschiedung der 4. Geldwäscherichtlinie (4.GWRL) vom 20. Mai 2015 hat der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten umfangreiche Vorgaben gemacht, die in nationales Recht umzusetzen sind. Die 4. GWRL sieht ursprünglich deren Umsetzung in nationales Recht bis zum 26. Juni 2017 vor (Art. 67 Abs. 1 4.GWRL). Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten jedoch aufgerufen, die Umsetzung der 4. GWRL und den Anwendungsbeginn spätestens auf das 4. Quartal 2016 vorzuziehen.
Die 4. GWRL sieht vor allem eine Ausweitung des risikobasierten Ansatzes vor (EG 22 ff. 4. GWRL, Art. 8 4.GWRL), um zu verhindern, dass Verpflichtete zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Verpflichteten ist daher zu empfehlen, bereits bestehende interne Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen und bei der Implementierung neuer unternehmensspezifischer Sicherungssysteme die Vorgaben der 4. GWRL zu berücksichtigen. Schließlich sieht die 4.GWRL künftig eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, die Teil eines Compliance Management Systems sind, vor:
- öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
- bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;
- vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1 000 000 EUR.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden