Auslöser war eine Einschätzung in der Nationalen Risikoanalyse (NRA), in der das BMF das Geldwäscherisiko bei den von Anwälten vielfach verwendeten sog. Anderkonten als hoch insbesondere im Zusammenhang mit Barzahlungen eingeschätzt hatte. Dies hat wiederum die BaFin zum Anlass genommen, eine bislang vorgesehene Sonderregelung zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten zu streichen.
Anderkonten erfüllen grundsätzlich eine gesetzliche Anforderung, dass ein Rechtsanwalt Gelder, die er von Mandanten erhält, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten muss. Da es sich dabei häufig um kleinere Beträge und kürzere Laufzeiten handelt, ist es in der Praxis üblich, die Beträge von verschiedenen Mandanten über ein gemeinsames Anderkonto abzuwickeln.
Problem dabei – die Bank kennt den wirtschaftlich Berechtigten, also den Eigentümer der Beträge nicht. Diese kann nur der Rechtsanwalt seiner Buchhaltung entnehmen. Dies reichte nach der bisherigen Regelung, die solchen Konten ein geringes Risiko von Geldwäsche zugeordnet hatte aus, da es mit den vereinfachten Sorgfaltspflichten im Einklang stand.
Nachdem diese Einschätzung durch die NRA geändert wurde, war die Streichung der vereinfachten Sorgfaltspflichten für die BaFin sachlogisch. Da nunmehr die Kreditinstitute selber Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten eines bei ihnen geführten Kontos geben müssen, entsteht ein höherer Aufwand. Der hat zumindest einzelne Institute dazu gebracht, solche Sammel-Anderkonten zu kündigen.
Die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) beklagt, dass sie vor der Änderung der Auslegungshinweise nicht kontaktiert wurde – allerdings hatte die BaFin die vorgesehenen Änderungen in einer dreimonatigen öffentlichen Anhörung publik gemacht – es bestand also die Möglichkeit, der Stellungnahme. Allerdings haben weder die BRAK noch der Deutsche Anwaltsverein davon Gebrauch gemacht. Ebenfalls legt die BaFin Wert auf die Feststellung, dass sie kein generelles Verbot von Sammeltreuhandkonten für Anwälte erlassen habe und auch keine Verpflichtung zur Kündigung dieser für die Kreditinstitute bestehe.
Allerdings ist der Aufwand für die jederzeitige Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer der Beträge auf solchen Konten entweder für die Bank oder für die Anwaltschaft künftig wesentlich höher. Und da kann es unter Kostenaspekten durchaus sinnvoller sein, für jeden entsprechenden Kunden ein separates Anderkonto zu führen.
Das letzte Wort ist in dieser Sache aber wohl noch nicht gesprochen – einzelne Institute wollen bestehende Anderkonten zunächst fortführen bis die Diskussion mit der BaFin zu einem endgültigen Ergebnis geführt hat.
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