
Mit der Verabschiedung soll die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz umgesetzt und der Schutz von Hinweisgebern verbessert werden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf hat es noch einige Änderungen gegeben:
- Ab 01.01.2025 müssen auch anonyme Meldungen und eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber möglich sein (ursprünglich nur als Soll-Vorschrift, jetzt Pflicht).
- Zusätzlich müssen Unternehmen den Hinweisgebern Anreize dafür bieten, Meldungen zunächst intern vorzunehmen, bevor sich diese an externe Stellen wenden.
- Die Dokumentation von Meldungen muss drei Jahre aufbewahrt werden (ursprünglich waren zwei Jahre vorgesehen).
Zu berücksichtigen sind auch die umfangreichen Schadensersatzregelungen die in §§ 37 f. des Hinweisgeberschutzgesetzes geregelt werden. Nach der voraussichtlichen Beschlussfassung durch den Bundesrat im Februar tritt das Gesetz drei Monate später in Kraft.
Praxistipp:
Den Wortlaut des beschlossenen Gesetzes zum Hinweisgeberschutz (HinSchG) finden Sie hier (in der Fassung der vom Rechtsausschuss empfohlenen Beschlussempfehlung). Um sich ggfs. auf die erforderlichen Anpassungen final vorzubereiten, verbleibt nur noch wenig Zeit, da der Beschluss des Bundesrates baldmöglichst erfolgen soll.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge