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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Hochrisikostaaten und Sanktionen
Grundsätzlich gilt es bei insbesondere neuen Vertragspartnern zwei Sachverhalte zu berücksichtigen und zwar sowohl bei Eingehen einer neuen Geschäftsbeziehung als auch bei Durchführung einzelner Transaktionen. Dabei geht es zum einen um die Einhaltung gesetzlicher Sanktionsvorschriften und zum anderen um die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Beachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit bestimmten Ländern (sog. Hochrisikostaaten – HRS). Beide Punkte sind vor allem für exportorientierte Unternehmen mit Kunden aus dem Ausland und/oder grenzüberschreitenden Transaktionen relevant. Betroffen sind nicht nur Finanzunternehmen sondern auch Güterhändler, Immobilienmakler und auch Online-Shops.
  1. Sanktionslisten

    Es gibt Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen und ganze Länder bzw. Staaten, an die Zahlungen sowie der An- und Verkauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen verboten sind. Dies kann an mutmaßlichen Zusammenhängen mit Terrorismusfinanzierung, mit Verdacht auf Geldwäschehandlungen oder anderen politischen Sanktionen liegen, wie aktuell die von der EU zu Weißrussland verhängten Sanktionen zeigen. Zu finden sind diese auf den sogenannten Sanktionslisten bzw. Embargolisten. Wer dort aufgelistet ist, gegen den wurden von der Europäischen Union oder anderen Ländern bestimmte wirtschaftliche oder rechtliche Strafen verhängt. Für Unternehmen ist vor Durchführung einer Transaktion bzw. Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu prüfen, ob der Vertragspartner (oder die für ihn auftretende Person bzw. ein wirtschaftlich Berechtigter) auf einer solchen Sanktionsliste steht.

    Ist das der Fall, darf eine Transaktion nicht durchgeführt werden, d.h. es dürfen z.B. weder Zahlungen an solche Personen oder Institutionen geleistet werden, noch Gelder von ihnen angenommen werden und auch zahlreiche Güter nicht an diese verkauft und geliefert werden.

    Sie können solche Fälle anhand der einschlägigen Sanktionslisten überprüfen, dies ist für Einzelfälle komfortabel und ausreichend. Wenn Sie zahlreiche derartige Transaktionen haben, können Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, dass Ihre Zahlungssoftware über eingebaute Prüfungen gegen die für Ihr Unternehmen einschlägigen Listen verfügt.

    Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) können zusätzlich weitere, spezielle Sanktionen von US-Behörden zu beachten sein. Wobei es für die Einbeziehung dieser aus Sicht der USA schon ausreicht, wenn eine amerikanische Bank an einer Transaktion z.B. einem Geldtransfer beteiligt ist. Da es dabei teilweise zu widersprüchlichen Anforderungen kommen kann, ist es in solchen Fällen angeraten, diese sehr genau zu prüfen und sich anwaltlich beraten zu lassen.

  2. Hochrisikostaaten

    Dann gibt es eine Reihe von Staaten, die bekanntermaßen Defizite in der Umsetzung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben. Diese sog. Hochrisiko-Staaten (HRS) werden regelmäßig von der EU aktualisiert und lösen automatisch nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten für die Transaktion bzw. Geschäftsbeziehung aus.

    Zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG gehören vor allem:
  • Es sind zusätzliche Informationen über den Vertragspartner, die Art der angestrebten Geschäftsbeziehung und die Gründe der geplanten Transaktion einzuholen.
  • Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte (Source of wealth) bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden.
  • Die Transaktion bzw. die Begründung der Geschäftsbeziehung muss durch die Geschäftsleitung oder ein fachkundiges Mitglied der Leitungsebene genehmigt werden.
  • Bestehen an der Herkunft der Vermögensmittel Zweifel, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden.
  • Die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
  • Die Ergebnisse der getroffenen Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen sind für die Revision sowie etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

    Die EU hat am 07. Mai 2020 eine aktualisierte Länderliste als Delegierte Verordnung erlassen, die jedoch noch vom Europäischen Parlament verabschiedet werden muss. Insofern gibt es bei einzelnen Ländern Abweichungen zu der am 13. Mai 2020 von der BaFin aktualisierten Liste. Diese umfasst weiterhin Nordkorea, den Iran, Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda und Vanuatu. Mit Ausnahme des Irans und Nordkoreas sind in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit diesen Ländern weiterhin (lediglich) die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen.

    Für Geschäftsbeziehungen zu Nordkorea und Iran gelten darüber hinaus weitere verschärfte Maßnahmen wie z.B. vollständige Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, sorgfältige Prüfung von Beziehungen zu Korrespondenzbanken im Ausland und Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen auch von Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen im Ausland.

    Für alle Unternehmen ist es wichtig, eine klare Regelung zu schaffen, wer für die Überprüfung von Sanktionslisten und Hochrisikostaaten zuständig ist – erstellen Sie dafür eine genaue Arbeitsanweisung und überprüfen Sie regelmäßig, ob diese von den zuständigen Mitarbeiter/-innen auch eingehalten wird und die geforderte Dokumentation bei der Prüfung kritischer Fälle auch erfolgt ist. 


Unsere Leistungen
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  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

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  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

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