Illegales Glücksspiel bald nur noch Ordnungswidrigkeit?
Auf fünf Seiten schildert das Ministerium, welche Paragrafen wie abgeändert oder entfernt werden sollen. Darunter finden sich auch §§ 284, 285, 287 StGB. Diese Paragrafen stellen bisher unerlaubtes Glücksspiel unter Strafe. Nach den neuesten Bestrebungen sollen diese Paragrafen entfernt werden. Damit wäre illegales Glücksspiel nur noch eine Ordnungswidrigkeit.
Das Ministerium begründet dieses Vorhaben mit der fehlenden Erfordernis der Paragrafen. Es sei kein Rechtsgut erkennbar, das die Aufrechterhaltung dieser Strafnormen rechtfertigen würde. Entsprechende Verstöße können schon heute als Ordnungswidrigkeit gemäß § 28a des Glücksspielstaatsvertrags der Länder geahndet werden, was nach Maßgabe des Ultima-Ratio-Grundsatzes ausreichend ist.
Wer also ein Spiel manipuliert, macht sich weiterhin wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Daneben kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls insbesondere eine Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) vorliegen.
Wann und in welchem Umfang das Strafgesetzbuch im Hinblick auf illegales Glücksspiel tatsächlich geändert wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge