
Die GwGMeldV-Immobilien, die am 01. Oktober 2020 in Kraft treten wird, verpflichtet künftig Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine dazu, bei Immobilientransaktionen oder solchen Transaktionen, die mit diesen in Zusammenhang stehen (sh. § 1 Grunderwerbsteuergesetz), folgende Sachverhaltskonstellationen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden:
- Transaktion hat einen Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
- Bei der beabsichtigten Transaktion gibt es Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder wirtschaftlich Berechtigten
- Bei der beabsichtigten Transaktion gibt es Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Stellvertretung des an dem Erwerbsvorgang Beteiligten
- Bei der beabsichtigten Transaktion gibt es Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
Liegen Tatsachen vor, die einen Geldwäscheverdacht oder den Verdacht der Terrorismusfinanzierung entkräften, dann kann von einer Verdachtsmeldung abgesehen werden. Dies ist dann zu dokumentieren und zu archivieren.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge