Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe

Instrumente der BaFin zur Durchsetzung der geldwäscherechtlichen Vorschriften – am Beispiel der N26 Bank AG

19.07.2023 – Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen als Aufsichtsbehörde zahlreiche Instrumente zur Verfügung, um die Verpflichteten zu disziplinieren. Beispielhaft zeigen sich die Möglichkeiten an der N26 Bank AG. Diese war der BaFin durch mangelhafte Geldwäsche-Compliance aufgefallen.

Bereits im Mai 2021 stellte die BaFin unzureichende Geldwäsche-Compliance bei der N26 Bank AG fest und erließ daraufhin eine Anordnung. In dieser Anordnung wurde verfügt, dass die N26 Bank AG angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen treffen und aufrechterhalten muss, um für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen. Dazu gehören unter anderem ein EDV-Monitoring, um ein funktionierendes Verdachtsmeldewesen einrichten zu können.  Besonders hart dürfte die N26 Bank AG jedoch die verhängte Wachstumsbeschränkung von 50.000 Neukunden pro Monat treffen. Damit greift die BaFin sehr weit in die Geschäftstätigkeit ein. Außerdem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, welcher permanent die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwacht. Es liegt ebenfalls an dem Sonderbeauftragten, zu beurteilen, ob die Maßnahmen ausreichend umgesetzt wurden und insbesondere die Neukundenwachstumsbeschränkung aufgehoben werden kann.

Im März diesen Jahres hat die BaFin durch erneuten Bescheid alle Maßnahmen verlängert. Der Bescheid erging aufgrund von § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) sowie § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 und § 45b Absatz 1 Satz 1 KWG. Der Bescheid ist inzwischen rechtskräftig.

An dem Beispiel der N26 Bank AG zeigt sich, wie essenziell eine funktionierende und den rechtlichen Vorgaben entsprechende Geldwäsche-Compliance ist. Eine unzureichende Compliance kann neben den Maßnahmen der BaFin auch zu einem enormen Reputationsverlust führen. Letzterer hat das Potential, für jedes Unternehmen existenzgefährdend zu werden.

Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022