Interne Sicherungsmaßnahmen für Kredit- und Finanzinstitute im Ausland
Am 14.05.2019 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen veröffentlicht worden.
Nach Artikel 2 der Verordnung werden Kredit- und Finanzinstitute verpflichtet, in jedem Drittland, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben oder ein Tochterunternehmen unterhalten, das sich mehrheitlich in ihrem Besitz befindet,
a) das für ihre Gruppe bestehende Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bewerten und die Aufzeichnung und fortlaufende Aktualisierung dieser Bewertung sowie deren Aufbewahrung zum Zwecke ihrer gemeinsamen Nutzung mit der für die Gruppe zuständigen Behörde zu gewährleisten;
b) sicherzustellen, dass dem unter Buchstabe a genannten Risiko in den gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Gruppe angemessen Rechnung getragen wird;
c) die Genehmigung der Geschäftsleitung auf Gruppenebene für die unter Buchstabe a genannte Risikobewertung und die unter Buchstabe b genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuholen;
d) gezielte Schulungen für relevante Mitarbeiter in dem Drittland anzubieten, um ihnen die Erkennung von Risikoindikatoren hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und die Wirksamkeit der Schulungen sicherzustellen.
Die Verordnung tritt am 03. Juni 2019 in Kraft und ist bis zum 03. September 2019 durch die Kredit- und Finanzinstitute umzusetzen.
Praxistipp:
Auch wenn man in Anbetracht der aktuellen Pressemitteilungen an der gruppenweiten Einhaltung von internen Sicherungsmaßnahmen von deutschen Finanzinstituten im Ausland Zweifeln könnte, empfiehlt es sich, die aktuellen Standards der Geldwäscheprävention im Ausland von Zweigstellen und Tochterunternehmen bis spätestens zum Inkrafttreten der Verordnung einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Dabei sollten folgende Bereiche einem Monitoring unterzogen werden (sofern nicht bereits [laufend] geschehen):
- relevante Gesetzgebung im Drittland
- vorhandene interne Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsanweisungen des Tochterunternehmens/der Zweigstelle im Drittland
Den Text der Verordnung finden Sie auf unserer Website unter Gesetze/Verordnungen/Richtlinien>>.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden