Die Anleger, die in unterschiedlicher Höhe als Aktionäre bei Wirecard beteiligt waren, haben teils fünfstellige Verluste erlitten. Sie verlangten von der BaFin Schadenersatz, weil diese ihrer Meinung nach die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert habe.
Die Richter hielten dem entgegen, dass die BaFin als Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse ausübe und nicht im Interesse einzelner Anleger. Deshalb könne eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Aufsicht auch nicht zu einer Ersatzpflicht gegen einen geschädigten Anleger führen, da kein sogenannter Drittschutz bestehe.
Über eine tatsächliche Verletzung von Amtspflichten der Aufsichtsbehörde wurde nicht entschieden. Es stehen noch weitere Verfahren an und die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt werden kann.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge