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Gesetz
Konkrete Vorschläge des EU-Parlaments zur neuen Geldwäsche-Verordnung
26.04.2022 – Die EU-Kommission will noch in diesem Jahr eine neue Geldwäsche-Verordnung verab-schieden, die dann unmittelbar in allen Mitgliedsländern in Kraft tritt. Dazu haben die zu-ständigen Ausschüsse jetzt weitreichende Änderungsvorschläge eingebracht.

Über das Maßnahmenpaket der EU-Kommission zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche haben wir bereits berichtet. Nun gibt es einen detaillierten Berichtsentwurf der beteiligten Ausschüsse für Wirtschaft und Justiz mit zahlreichen Änderungsvorschlägen zum Gesetz. Diese passen teilweise bestehende Formulierungen des Verordnungsentwurfes an, zum Teil bringen sie auch gänzlich neue Aspekte ein. Eine Auswahl der wichtigsten Punkte stellen wir im Folgenden dar:

  • Verschärfung der Kundensorgfaltspflichten bei vermögenden Privatpersonen (verstärkte Sorgfaltspflichten) – insbes. Änderungsanträge 12, 27a, 28 und 83
  • Ausdehnung des Begriffs der politisch exponierten Person (PEP)
    • inhaltlich auf die Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften – Änderungsantrag 26 und
    • auf die Geschwister von politisch exponierten Personen (bisher „nur“ Eltern und Kinder) – Änderungsantrag 27
  • Absenkung des Schwellenwerts für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers (wirtschaftlich Berechtigten) auf 5% (bisher 25%) – Änderungsanträge 13, 65 und 90
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten sollen auch für Kunden aus Ländern mit einem erhöhten Risiko von Geldwäsche gelten – Änderungsantrag 119
  • Geldwäschebeauftragte sollen innerhalb einer Unternehmensgruppe nur für Verpflichtete der Gruppe im gleichen Mitgliedsstaat ernannt werden können – Änderungsantrag 44
  • Ausweitung der gruppenweiten Pflichten auf jede in der EU ansässige Muttergesellschaft – Änderungsantrag 47
  • Begrenzung der Möglichkeit Barzahlungen auf max. 5.000,- Euro (bisher 10.000,- Euro vorgesehen) – Änderungsanträge 4, 14 und 94 – dafür im Gegenzug Wegfall der Berücksichtigung von Güterhändlern als verpflichtete Unternehmen nach dem GwG!
  • Senkung des Wertes für Immobilienmakler bei der Vermietung von Immobilien von bisher 10 TEUR pro Monat Monatsmiete auf 5 TEUR – Änderungsantrag 31
  • Verpflichtung von ausländischen Gesellschaften aus Drittländern, die in der EU eine Geschäftsbeziehung eingehen oder Eigentum an Immobilien halten bzw. erwerben wollen ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen – Änderungsanträge 14, 75
  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um Crowdfunding-Dienstleister, Vermögensverwalter, hochrangige Profifußballvereine (1. Liga eines Landes), Agenten im Fußballbereich und die Fußballverbände der Mitgliedsstaaten – Änderungsanträge 6, 18a, 23, 24, 32, 36, 37 und 38
  • Möglichkeit der neu zu schaffenden Aufsichtsbehörde AMLA zur Ausarbeitung von technischen Regulierungsstandards für Verpflichtete, bei denen es sich um Einzelunternehmer oder Kleinstunternehmen handelt – Änderungsanträge 27a und 46
  • Einschränkung der Möglichkeiten, Bürgern aus Drittstaaten die Gewährung der Staatsbürgerschaft z.B. gegen Investitionen zu gewähren (sog. Goldene Pässe) – Änderungsanträge 19, 40
  • Verkürzung des Zeitraums des Inkrafttretens der Verordnung auf 2 Jahre nach Verkündigung (bisher 3 Jahre vorgesehen) – Änderungsanträge 42 und 116/117

Daneben enthält der Berichtsentwurf noch eine Vielzahl weiterer Änderungsanträge, die z.B. die Frage der Verpflichtung von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern nach dem Geldwäschegesetz betreffen (Änderungsanträge 2, 3, 53-57) oder auch die Einbeziehung von Krypto-Dienstleistungen (Änderungsanträge 11, 25, 70, 79) bis hin zum beabsichtigten Verbot von Inhaberaktien (Änderungsantrag 20).

Ab Seite 76 findet sich eine zusammenfassende Begründung der verschiedenen Änderungsanträge.

Praxistipp:

Auch wenn die Verordnung noch vom Parlament verabschiedet werden muss (vorgesehen Juni 2022) und nicht klar ist, ob alle Änderungsvorschläge übernommen werden, lohnt es sich angesichts der umfangreichen Erweiterungen, sich als – ggfs. demnächst – verpflichtetes Unternehmen mit der Materie auseinanderzusetzen. Bei Fragen zur Einführung eines Systems der Geldwäscheprävention oder zur unabhängigen Überprüfung des bei Ihrem Unternehmen geltenden Regelwerks beraten wir Sie gerne – sprechen Sie uns an.



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