
Kryptoverwahrgeschäft: BaFin lädt ein zu Interessensbekundung
Unternehmen, die bereits jetzt schon das Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder dieses beabsichtigen, haben die Möglichkeit, sich diesbezüglich unverbindlich mit der BaFin in Verbindung zu setzen. Da der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung in das KWG mit aufgenommen hat, unterstehen diese Unternehmen ab dem 01.01.2020 (In-Kraft-Treten des Gesetzes) der Aufsicht der BaFin und benötigen zum Geschäftsbetrieb eine entsprechende Erlaubnis. Die BaFin lädt bereits jetzt interessierte Unternehmen dazu ein, ihr Interesse gegenüber der BaFin zu bekunden, um mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ein reibungsloses Erlaubnisverfahren im Einzelfall zu ermöglichen.
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Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der eines internen Geldwäsche-Risikomanagements.
BaFin, Geldwäschegesetz, Kryptoverwahrgeschäft, Risikomanagement